entsprechend den persönlichen Verhältnissen während der üblichen Arbeitszeit einzusetzen (BGE 125 V 51 E. 6a S. 58; Urteil des Bundesgerichts 8C_337/2019 vom 13. September 2019 E. 3.1). Wesentliches Merkmal der Vermittlungsbereitschaft ist die Bereitschaft zur Annahme einer Dauerstelle als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer; dazu genügt die Willenshaltung oder die bloss verbal erklärte Vermittlungsbereitschaft nicht. Vielmehr muss die versicherte Person sich nach Art. 17 AVIG der öffentlichen Arbeitsvermittlung zur Verfügung stellen, angebotene zumutbare Arbeit annehmen und sich selbst intensiv um eine zumutbare Stelle bemühen