2.3. Streitig und zu prüfen ist damit, ob der Beschwerdegegner mit Einspracheentscheid vom 30. Januar 2023 (VB 62) den Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 5. September 2019 zu Recht verneint hat. 3. 3.1. Gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. f AVIG in Verbindung mit Art. 15 Abs. 1 AVIG hat die versicherte Person Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn sie (unter anderem) vermittlungsfähig ist, d.h. wenn sie bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen (BGE 136 V 195 E. 3.1 S. 197 f.; BGE 133 V 524 E. 4.1 S. 525).