2.2. Der Beschwerdeführer macht demgegenüber im Wesentlichen geltend, er habe zu keinem Zeitpunkt eine umfassende selbstständige Erwerbstätigkeit oder arbeitgeberähnliche Stellung aufgenommen respektive praktiziert, die einen Bezug von Arbeitslosenentschädigung ausgeschlossen hätte. Vielmehr habe – in Absprache mit dem zuständigen RAV-Betreuer – während einer gewissen Zeit eine "selbstständige Teilselbstständigkeit" vorgelegen. Er habe sich aber jederzeit auch immer noch um eine Festanstellung bemüht. Seine Anspruchsberechtigung ab dem 5. September 2019 sei deshalb zu bejahen.