2. 2.1. Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 30. Januar 2023 (VB 62) verneinte der Beschwerdegegner den Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 5. September 2019 mit der Begründung, der Beschwerdeführer sei ab diesem Zeitpunkt selbstständig erwerbstätig und daher nicht vermittlungsfähig gewesen.