2. Es sei festzustellen, dass ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung rückwirkend ab dem 5. September 2019 bestehe. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen." 2.2. Mit Vernehmlassung vom 30. März 2023 beantragte der Beschwerdegegner die Abweisung der Beschwerde. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: