lungsfähigkeit, weil dieser einer selbstständigen Erwerbstätigkeit nachgehe bzw. ihm arbeitgeberähnliche Stellung zukomme. Die vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Einsprache wies der Beschwerdegegner mit Einspracheentscheid vom 30. Januar 2023 ab. 2. 2.1. Gegen den Einspracheentscheid vom 30. Januar 2023 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 1. März 2023 fristgerecht Beschwerde und stellte nachfolgende Rechtsbegehren: "1. Der Einspracheentscheid vom 30. Januar 2023 resp. die Verfügung vom 14. Dezember 2022 des Amtes für Wirtschaft und Arbeit, Amtsstelle Arbeitslosenversicherung, M, seien aufzuheben.