Versicherungsgericht 2. Kammer VBE.2023.117 / lf / sc Art. 23 Urteil vom 15. Februar 2024 Besetzung Oberrichterin Peterhans, Präsidentin Oberrichterin Fischer Oberrichterin Gössi Gerichtsschreiberin Fricker Beschwerde- A._____ führer Beschwerde- AWA - Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Aargau, Rain 53, gegner 5000 Aarau Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend AVIG (Einspracheentscheid vom 30. Januar 2023) -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. Der 1981 geborene Beschwerdeführer meldete sich am 5. September 2019 zur Arbeitsvermittlung an und beantragte am 6. September 2019 Arbeitslo- senentschädigung ab dem 5. September 2019. Mit Verfügungen vom 29. Oktober 2019, 13. Dezember 2019, 26. April 2021 und 19. Mai 2021 entschied der Beschwerdegegner, dass der Beschwerdeführer ab dem 5. September 2019 bzw. "weiterhin" im Rahmen von 100 % vermittlungsfä- hig sei. Nachdem der Beschwerdegegner weitere Abklärungen getätigt und Unterlagen eingefordert hatte, verneinte er mit Verfügung vom 14. Dezem- ber 2022 rückwirkend ab dem 5. September 2019 einen Anspruch des Be- schwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung wegen fehlender Vermitt- lungsfähigkeit, weil dieser einer selbstständigen Erwerbstätigkeit nachgehe bzw. ihm arbeitgeberähnliche Stellung zukomme. Die vom Beschwerdefüh- rer dagegen erhobene Einsprache wies der Beschwerdegegner mit Ein- spracheentscheid vom 30. Januar 2023 ab. 2. 2.1. Gegen den Einspracheentscheid vom 30. Januar 2023 erhob der Be- schwerdeführer mit Eingabe vom 1. März 2023 fristgerecht Beschwerde und stellte nachfolgende Rechtsbegehren: "1. Der Einspracheentscheid vom 30. Januar 2023 resp. die Verfügung vom 14. Dezember 2022 des Amtes für Wirtschaft und Arbeit, Amts- stelle Arbeitslosenversicherung, M, seien aufzuheben. 2. Es sei festzustellen, dass ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung rückwirkend ab dem 5. September 2019 bestehe. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen." 2.2. Mit Vernehmlassung vom 30. März 2023 beantragte der Beschwerdegeg- ner die Abweisung der Beschwerde. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Vorab ist darauf hinzuweisen, dass – abgesehen von hier nicht massge- benden Ausnahmen – nach Art. 52 Abs. 1 ATSG gegen Verfügungen in- nerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben wer- den kann. Das Einspracheverfahren wird durch Erlass eines Einsprache- entscheids abgeschlossen. Dieser Einspracheentscheid tritt im sozialversi- cherungsrechtlichen Verwaltungsverfahren an die Stelle der einsprache- -3- weise angefochtenen Verfügung (UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 3. Aufl. 2020, N. 74 zu Art. 52). Soweit mit Beschwerde vom 1. März 2023 verlangt wird, die (dem Einspracheentscheid vom 30. Januar 2023 zu Grunde lie- gende) Verfügung vom 14. Dezember 2022 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 611) sei aufzuheben (vgl. Beschwerdeantrag Ziff. 1), ist auf die Be- schwerde nicht einzutreten, fehlt es doch diesbezüglich an einem Anfech- tungsobjekt (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_42/2016 vom 10. Juni 2016 E. 2). Zu prüfen ist demnach die Rechtmässigkeit des Einspracheent- scheids vom 30. Januar 2023 (VB 62). 2. 2.1. Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 30. Januar 2023 (VB 62) ver- neinte der Beschwerdegegner den Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 5. September 2019 mit der Begrün- dung, der Beschwerdeführer sei ab diesem Zeitpunkt selbstständig er- werbstätig und daher nicht vermittlungsfähig gewesen. 2.2. Der Beschwerdeführer macht demgegenüber im Wesentlichen geltend, er habe zu keinem Zeitpunkt eine umfassende selbstständige Erwerbstätig- keit oder arbeitgeberähnliche Stellung aufgenommen respektive praktiziert, die einen Bezug von Arbeitslosenentschädigung ausgeschlossen hätte. Vielmehr habe – in Absprache mit dem zuständigen RAV-Betreuer – wäh- rend einer gewissen Zeit eine "selbstständige Teilselbstständigkeit" vorge- legen. Er habe sich aber jederzeit auch immer noch um eine Festanstellung bemüht. Seine Anspruchsberechtigung ab dem 5. September 2019 sei des- halb zu bejahen. 2.3. Streitig und zu prüfen ist damit, ob der Beschwerdegegner mit Einsprache- entscheid vom 30. Januar 2023 (VB 62) den Anspruch des Beschwerde- führers auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 5. September 2019 zu Recht verneint hat. 3. 3.1. Gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. f AVIG in Verbindung mit Art. 15 Abs. 1 AVIG hat die versicherte Person Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn sie (unter anderem) vermittlungsfähig ist, d.h. wenn sie bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen und an Eingliederungs- massnahmen teilzunehmen (BGE 136 V 195 E. 3.1 S. 197 f.; BGE 133 V 524 E. 4.1 S. 525). Zur Vermittlungsfähigkeit gehört demnach nicht nur die Arbeitsfähigkeit im objektiven Sinn, sondern subjektiv auch die Bereitschaft, die Arbeitskraft -4- entsprechend den persönlichen Verhältnissen während der üblichen Ar- beitszeit einzusetzen (BGE 125 V 51 E. 6a S. 58; Urteil des Bundesgerichts 8C_337/2019 vom 13. September 2019 E. 3.1). Wesentliches Merkmal der Vermittlungsbereitschaft ist die Bereitschaft zur Annahme einer Dauerstelle als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer; dazu genügt die Willenshaltung oder die bloss verbal erklärte Vermittlungsbereitschaft nicht. Vielmehr muss die versicherte Person sich nach Art. 17 AVIG der öffentlichen Arbeitsver- mittlung zur Verfügung stellen, angebotene zumutbare Arbeit annehmen und sich selbst intensiv um eine zumutbare Stelle bemühen (THOMAS NUSS- BAUMER, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwal- tungsrecht [SBVR], Bd. XIV, Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, S. 2348 Rz. 270; Urteil des Bundesgerichts 8C_56/2019 vom 16. Mai 2019 E. 2.1). 3.2. Die Vermittlungsfähigkeit ist unter anderem zu verneinen, wenn eine versi- cherte Person aus persönlichen oder familiären Gründen ihre Arbeitskraft nicht so einsetzen kann oder will, wie es ein Arbeitgeber normalerweise verlangt. Versicherte Personen, die sich im Hinblick auf anderweitige Ver- pflichtungen oder besondere persönliche Umstände lediglich während ge- wisser Tages- oder Wochenstunden erwerblich betätigen wollen, können nur sehr bedingt als vermittlungsfähig anerkannt werden. Denn sind einer versicherten Person bei der Auswahl des Arbeitsplatzes so enge Grenzen gesetzt, dass das Finden einer Stelle sehr ungewiss ist, muss Vermittlungs- unfähigkeit angenommen werden. Der Grund für die Einschränkung in den Arbeitsmöglichkeiten spielt dabei keine Rolle (BGE 123 V 214 E. 3 S. 216; 120 V 385 E. 3a S. 388 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_714/2014 vom 26. März 2015 E. 2.2). 3.3. Die versicherte Person, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, muss mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare un- ternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbeson- dere ist sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ih- res bisherigen Berufes (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 und 2 AVIG). Mit der gesetz- lichen Schadenminderungspflicht ist es vereinbar, dass eine arbeitslose Person sich auch nach Möglichkeiten zum Aufbau einer selbstständigen Tätigkeit umsieht. Die Arbeitslosenversicherung bezweckt in einem derar- tigen Fall aber nicht die Abdeckung von Unternehmerrisiken (Urteil des Bundesgerichts 8C_635/2009 vom 1. Dezember 2009 E. 3.3 mit Hinwei- sen, u.a. auf ARV 2008 S. 312). Bei der Beurteilung des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung andau- ernd selbstständig erwerbender Personen ist unter dem Gesichtspunkt der rechtsmissbräuchlichen Gesetzesumgehung rechtsprechungsgemäss massgebend, ob der Status des Selbstständigerwerbenden mit dem Ziel dauernder wirtschaftlicher und unternehmerischer Unabhängigkeit -5- aufgenommen und beibehalten wird. Die Dauerhaftigkeit der selbstständi- gen Erwerbstätigkeit ist insofern von Bedeutung, als sie allenfalls die Ver- mittlungsfähigkeit in Frage stellt. Sie ist indessen keine negative An- spruchsvoraussetzung, bei deren Vorliegen ein Anspruch auf Arbeitslo- senentschädigung von vornherein ausgeschlossen wäre. Massgebendes Kriterium für diesen Anspruch ist die Vermittlungsfähigkeit. Übt eine versi- cherte Person während ihrer Arbeitslosigkeit eine selbstständige Erwerbs- tätigkeit aus, ist die Vermittlungsfähigkeit nur so lange gegeben, als die selbstständige Erwerbstätigkeit ausserhalb der normalen Arbeitszeit aus- geübt werden kann (Urteil des Bundesgerichts 8C_686/2018 vom 25. Ja- nuar 2019 E. 3.2 mit Hinweisen). Einer versicherten Person, welche eine selbstständige Erwerbstätigkeit aufnimmt, kann die Vermittlungsfähigkeit allein aus der Tatsache, dass sie ein Lokal mietet und Büro- und EDV-Ma- terial erwirbt, nicht abgesprochen werden. Es ist unter Berücksichtigung der gesamten Umstände des konkreten Falls zu prüfen, ob sie bereit und in der Lage war, in Anbetracht der für eine Anstellung noch zur Verfügung ste- henden Zeit eine entsprechende Arbeit anzunehmen (ARV 1992 Nr. 12 S. 129 ff.). Die Vermittlungsfähigkeit und damit ein Leistungsanspruch sind dann zu verneinen, wenn die Absicht zur Aufnahme der selbstständigen Arbeit so weit fortgeschritten ist, dass die Annahme einer unselbstständi- gen Tätigkeit nicht oder kaum mehr möglich ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_81/2009 vom 27. August 2009 E. 3.4). 4. 4.1. Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, einerseits habe er sich aufgrund des Verlusts seiner Stelle als Maschinenbauingenieur im In- und Ausland um Festanstellungen bemüht. Andererseits habe er mit dem zu- ständigen RAV-Berater die Möglichkeit einer Selbstständigkeit respektive einer Teilselbstständigkeit geprüft und sei diesbezüglich von der Arbeitslo- senversicherung auch unterstützt worden; so habe er einen vom AWA an- gebotenen Gründerkurs für Teilselbstständigerwerbende besuchen kön- nen. Die Planungsphase im Hinblick auf eine (Teil-)Selbstständigkeit sei dazu genutzt worden, eine Start-up-Idee zu prüfen. Dazu sei die B._____ GmbH (B._____) gegründet worden. Es sei für ihn schwierig gewesen, die Arbeitsleistungen, die er in die Planungsphase von November 2019 bis Mai 2020 für seine Konzeptidee aufgewendet habe, zu quantifizieren. Er habe sich auf einen durchschnittlichen Aufwand von 8 bis 15 % festgelegt (vgl. Beschwerde S. 2, 6 f.). Leider sei die B._____ aufgrund der Pandemiesitu- ation nie aus dem Planungsstadium herausgekommen. Einnahmen oder Aufträge seien aus der B._____ keine resultiert. Schliesslich habe er im Rahmen des AWA-Kurses und während der zweijährigen MBA-Weiterbil- dung, die er anschliessend absolviert habe, das Projekt "C._____" entwi- ckelt. Die verschiedenen Zeitungsartikel betreffend D._____ per Stream durch ihn würden aufzeigen, dass es um die Vision eines Projektes gegan- gen sei und nicht um eine erfolgreiche Geschäftstätigkeit. Ausser diesem -6- Einsatz für die Familie E._____ seien keine Aufträge oder gar Einnahmen entstanden. Auch diese Tätigkeiten habe er im gegenüber seinem Berater des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums (RAV) angegebenen Pensum seiner Teilselbstständigkeit von 8 bis 15 % erledigt (vgl. Beschwerde S. 3 f., 6 f.). Es sei richtig, dass er am 20. März 2020 für die B._____ ein Gesuch um Kurzarbeitsentschädigung (KAE) gestellt habe. Damals sei ihm nicht be- wusst gewesen, dass sich KAE und der Bezug von Arbeitslosentaggeldern ausschliessen würden. Am 25. Mai 2021 habe er zudem einen Härtefallhil- feantrag gestellt. Erste Aufträge von massgeblichen AN-bestellungen und damit verbunden der Abschluss von Lizenzverträgen hätten im ersten Quartal 2020 kurz vor der Umsetzung zu stehen geschienen. Mit Ausbruch der Pandemie seien jegliche Kontakte abgebrochen, die Bestellungen seien storniert und die Verträge nicht unterzeichnet worden. Daher sei es ihm naheliegend erschienen, ein entsprechendes Gesuch zu stellen. Alle Angaben im Härtefallhilfegesuch habe er auch gegenüber dem RAV-Bera- ter gemacht (vgl. Beschwerde S. 5). Daraus könne insgesamt geschlossen werden, dass seine selbstständigen Tätigkeiten nicht auf Dauer ausgerichtet gewesen seien. Es scheine ihm ein Beitrag zur Schadenminderung zu sein, dass er seine (Teil-)Selbststän- digkeit verfolgt und sich gleichzeitig für Stellen im Anstellungsverhältnis be- worben habe. Er habe zu keinem Zeitpunkt eine umfassende selbststän- dige Erwerbstätigkeit oder arbeitgeberähnliche Stellung aufgenommen res- pektive praktiziert. Auch habe er die bezogenen Arbeitslosengelder nie als Kapitalhilfe für eine Firmenneugründung oder als finanzielle Überbrü- ckungshilfe angesehen. Er sei bereit, in der Lage und berechtigt gewesen, eine zumutbare Arbeit anzunehmen und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen und habe stets Arbeitsbemühungen getätigt (vgl. Be- schwerde S. 6 ff.). 4.2. Den Akten lässt sich betreffend die Zeit vom Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug am 5. September 2019 bis 13. Januar 2022 (VB 639) insbesondere Folgendes entnehmen: 4.2.1. Der Beschwerdeführer meldete sich, nachdem er vom 1. Februar 2017 bis am 30. Juni 2019 als F._____ bei der G._____ AG (VB 1180) und vom 1. Juni bis am 4. September 2019 als Leiter H._____ bei der I._____ AG (VB 1250; 1176) angestellt gewesen war, am 5. September 2019 zur Ar- beitsvermittlung an (VB 1245) und beantragte am 6. September 2019 Ar- beitslosenentschädigung ab dem 5. September 2019 (VB 1173). Er gab im Antrag auf Arbeitslosenentschädigung an, dass er bereit und in der Lage sei, in einem Vollzeit-Pensum zu arbeiten (VB 1172). -7- 4.2.2. Am 17. September 2019 wurde das Einzelunternehmen J._____ mit dem Beschwerdeführer als Inhaber mit Einzelunterschrift im Handelsregister eingetragen (VB 1171). Da der Beschwerdeführer die geplante Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit zuvor nicht mit seinem RAV-Berater bespro- chen hatte (VB 511; 1197), überwies dieser die Sache am 8. Oktober 2019 der zuständigen Arbeitslosenkasse zur Überprüfung der Vermittlungsfähig- keit (VB 1202) 4.2.3. Im Fragebogen für selbstständig Erwerbende oder in der eigenen Firma Beschäftigte führte der Beschwerdeführer am 15. Oktober 2019 aus, dass er die selbstständige Tätigkeit nicht konkret ausübe. Er stelle sich der Ar- beitsvermittlung zu 100 % zur Verfügung. Zum jetzigen Zeitpunkt habe er nicht die Absicht, seine selbstständige Erwerbstätigkeit zu erweitern. Der Grund [für die Gründung] der Einzelfirma sei, ihn in eine Festanstellung zu manövrieren (VB 1167). Er sei bereit und in der Lage, die selbstständige Erwerbstätigkeit zugunsten einer Arbeitnehmertätigkeit aufzugeben. Die selbstständige Tätigkeit sei nicht auf Dauer ausgerichtet. Die Kündigung bei der Firma I._____ AG habe nicht in Zusammenhang mit der Aufnahme der selbstständigen Erwerbstätigkeit gestanden. Bis und mit September 2019 habe er keine Zeit aufgewendet für die selbstständige Erwerbstätig- keit (VB 1168 f.). Im Oktober 2019 habe er in einem Pensum von weniger als 10 % in der selbstständigen Erwerbstätigkeit gearbeitet und es sei ein Pensum in dieser Höhe oder noch geringer geplant. Er starte keine Akquise und seine Netzwerke über seine Dienstleistung der Beratung seien noch ausstehend. Mit der Eintragung im Handelsregister habe er bezweckt, sich selbst "den Druck zu geben und es zu versuchen" (VB 1169). Er habe noch keine Einnahmen aus der selbstständigen Erwerbstätigkeit erwirtschaftet (VB 1170). 4.2.4. In seinem ergänzenden Schreiben vom 15. Oktober 2019 hielt der Be- schwerdeführer fest, er habe seine Einzelfirma ins Handelsregister eintra- gen lassen, um seinen Gründungsakt zu starten und sich für ein FsE-För- derungsgesuch zur selbstständigen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu "beginnen". Grund dafür sei, dass er sich selbst in einen Zugzwang bewe- gen wolle, um damit endlich zu starten, da er schon länger diesen Gedan- ken in sich gehabt, aber noch nie den Mut gefasst habe, konkreter zu wer- den. Ziel der Selbstständigkeit sei es, sich in eine Festanstellung zu bewe- gen und keine Akquise zu betreiben. Er benötige die finanzielle Unterstüt- zung, da er keine weiteren Einkünfte besitze, sondern nur Ausgaben habe. Eine Vermittlungsfähigkeit sei jederzeit zu 100 % gewünscht und gegeben (VB 1165). Sein Zeitaufwand sei weniger als 10 bis 20 %. Er habe aus -8- zeitlichen Gründen nicht geplant, seine selbstständige Erwerbstätigkeit nach "Wiedereinkehr in eine Festanstellung" weiterzuverfolgen (VB 1166). 4.2.5. Am 23. Oktober 2019 gab der Beschwerdeführer an, dass er von Montag bis Freitag jeweils von 7.30 bis 18.00 Uhr als Arbeitnehmer bei einer Dritt- firma neben der selbstständigen Erwerbstätigkeit arbeiten könnte und möchte. Seine selbstständige Tätigkeit übe er am Freitag von 8.00 bis 16.00 Uhr und am Samstag von 8.00 bis 15.00 Uhr aus. Dabei handle es sich um keine Aufträge, sondern um Start-Up-Aktivitäten (VB 1160). 4.2.6. Mit E-Mail-Nachricht vom 24. Oktober 2019 teilte der Beschwerdeführer seinem RAV-Personalberater mit, dass er die Einzelfirma auf eine GmbH umschreiben möchte. Für seine Suche nach einer Arbeitsstelle habe sich nach wie vor nichts verändert (VB 1184). 4.2.7. Mit Verfügung vom 29. Oktober 2019 wurde der Beschwerdeführer ab dem 5. September 2019 als im Rahmen von 100 % vermittlungsfähig qualifiziert (VB 1145). Unter dem Titel "Auflagen und Hinweise" wurde unter anderem ausgeführt, dass der Beschwerdeführer neben der Arbeitslosigkeit eine auf Dauer ausgerichtete selbstständige Erwerbstätigkeit im Bereich Unterneh- mensentwicklung im Ausmass von maximal acht Stunden pro Woche aus- übe, wobei die Einsätze nur gelegentlich jeweils abends oder am Wochen- ende und damit ausserhalb der normalen Arbeitszeit erfolgen würden. Er sei verpflichtet, die Arbeitslosenkasse und das RAV umgehend zu informie- ren, sollte er die selbstständige Erwerbstätigkeit über das von ihm ge- nannte zeitliche Ausmass hinaus ausdehnen (VB 1149). 4.2.8. Am 7. November 2019 wurde die B._____ im Handelsregister eingetragen mit dem Beschwerdeführer als Gesellschafter und Geschäftsführer mit Ein- zelunterschrift (VB 1127). 4.2.9. In der E-Mail an den zuständigen Sachbearbeiter der Arbeitslosenkasse vom 9. Dezember 2019 und dem Fragebogen vom 10. Dezember 2019 hielt der Beschwerdeführer fest, bei der B._____ handle es sich nicht um eine neue Firma, sondern die bereits im Handelsregister eingetragen ge- wesene J._____ sei gelöscht und mit dem neuen Namen belegt worden. Es habe inhaltlich keine Änderung gegeben, sondern nur eine Namensän- derung (VB 1125). Er übe die selbstständige Tätigkeit seit dem 7. Novem- ber 2019 weiterhin vier bis fünf Stunden pro Woche aus (VB 1117). Ge- mäss E-Mail des Beschwerdeführers vom 11. Dezember 2019 an den -9- zuständigen Sachbearbeiter der Arbeitslosenkasse war die J._____ zu kei- nem Zeitpunkt geschäftlich tätig (VB 1119). 4.2.10. Am 12. Dezember 2019 wurde die J._____ aus dem Handelsregister ge- löscht (VB 783). 4.2.11. Am 13. Dezember 2019 verfügte der Beschwerdegegner, dass der Be- schwerdeführer weiterhin im Rahmen einer Vollzeitstelle vermittlungsfähig sei (VB 1095). 4.2.12. Im FsE-Fragebogen Erstberatung zum Erstgespräch vom 7. Januar 2020 (VB 1002) wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer bereit wäre, eine Arbeitnehmertätigkeit aufzunehmen, wenn ein Gesuch um besondere Taggelder nicht bewilligt werden könne. Er wäre zudem bereit, seine Pla- nungsphase für die Selbstständigkeit zugunsten einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit aufzugeben. Er habe nicht mit der Absicht, sich selbststän- dig zu machen, gekündigt. Während der Stellenlosigkeit habe er erstmals ernsthaft an eine Selbstständigkeit gedacht (VB 997). Durchschnittlich wende er acht Stunden pro Woche für die selbstständige Erwerbstätigkeit auf (VB 998) und er habe noch keine Investitionen gemacht (VB 999). Er habe bereits eine Homepage online gestellt und führe schon Aufträge aus (VB 999). 4.2.13. In der Voranmeldung von Kurzarbeit für die B._____ vom 20. März 2020 hielt der Beschwerdeführer fest, es müsse Kurzarbeit für den Gesamtbe- trieb eingeführt werden. Zum Personalbestand gab er an, es gebe einen Mitarbeiter mit einem unbefristeten Arbeitsverhältnis, drei Arbeitnehmende auf Abruf und einen Lehrling. Von Kurzarbeit betroffen sei ein Arbeitnehmer (VB 524). Der voraussichtliche prozentuale Arbeitsausfall pro Monat be- trage 100 % (VB 525). Zur Begründung des Antrags auf Kurzarbeitsent- schädigung führte er aus, durch den Ausruf des Notstandes seien sämtli- che Aufträge sistiert worden. Im Jahr 2019 seien monatliche Umsätze von Fr. 5'000.00 gemacht worden, wobei dafür keine Belege existierten. Im Zuge der Firmengründung der B._____ im November 2019 seien zur Rea- lisierung der Firma Investitionen und Realisierungskosten der Gründung für die Marktbearbeitung von ungefähr Fr. 150'000.00 investiert worden. Dabei seien alle Reisen und Zeitaufwände seit der Gründung der Firma einbe- rechnet. Diese Kosten sollten durch die projizierten und erwarteten Auf- träge im Jahr 2020 abgedeckt werden. Alle mit der B._____ in Kontakt ste- henden Firmen hätten einen Investitionsstopp eingelegt. Zur Vermeidung von Kurzarbeit sei telefonische Kundenakquisition betrieben worden, die - 10 - entsprechenden Bemühungen seien jedoch durchwegs erfolglos gewesen (VB 526). 4.2.14. In seiner E-Mail-Nachricht vom 6. April 2020 und im nach dem Existenz- gründerkurs, welcher bis am 9. April 2020 gedauert hatte, von der Kurslei- tung abgegebenen Fragebogen teilte der Beschwerdeführer seiner Berate- rin bei der FsE-Fachstelle bzw. der Kursleitung mit, aufgrund der speziellen Situation mit der inaktiven GmbH und dem Corona-Lockdown sei er etwas verunsichert, ob er in eine Planungsphase gehen könne, wenn er gar nicht ausreisen dürfe und diese Situation auf unbestimmte Zeit gelte. Er sei da- her daran interessiert, in einem persönlichen Gespräch sein Business Mo- dell der B._____ (inaktiv) kurz zu bereden und Möglichkeiten zu finden, wie er weitermachen könne ohne schwerwiegende Konsequenzen (VB 988; 992). 4.2.15. Für März, April und Mai 2020 gab der Beschwerdeführer auf dem Formular "Antrag und Abrechnung von Kurzarbeitsentschädigung" am 20. Mai 2020 an, es gebe bei der B._____ drei anspruchsberechtigte Arbeitnehmende, welche alle von Kurzarbeit betroffen seien. Die Summe der Sollstunden insgesamt aller anspruchsberechtigten Arbeitnehmenden wie auch die Summe der wirtschaftlich bedingten Ausfallstunden aller von Kurzarbeit be- troffenen Arbeitnehmenden würde 200 betragen und es liege damit ein pro- zentualer wirtschaftlich bedingter Arbeitsausfall von 100 % vor. Die Lohn- summe für die ausgefallenen Stunden betrage Fr. 12'350.00 (VB 412). 4.2.16. In der Voranmeldung von Kurzarbeit vom 20. Mai 2020 gab der Beschwer- deführer an, es müsse für den Gesamtbetrieb Kurzarbeit eingeführt wer- den. Da seit März keine Reiseerlaubnis bestehe, sei eine Geschäftstätigkeit in dieser internationalen Brache nicht möglich. Beratungsmandate könnten keine vor Ort getätigt werden. Auch die Herstellerpartnerschaften seien seit März bis auf Weiteres eingestellt. Der Personalbestand belaufe sich auf drei Personen, davon seien zwei auf Abruf angestellt. Alle drei Arbeitneh- menden seien von Kurzarbeit betroffen mit einem voraussichtlich prozen- tualen Arbeitsausfall von 100 % (VB 410). Im beigelegten Schreiben bestä- tigte der Beschwerdeführer, dass die B._____ aufgrund der besonderen Notfallsituation seit Februar 2020 die Geschäftstätigkeit reduziert und mini- miert habe. Diverse Reisen zu potenziellen Kunden hätten nicht angetreten werden können. Vorarbeiten zu Geschäftstätigkeiten wie Abklärungen und IT-Angelegenheiten seien nur begrenzt möglich (online). Es würden stun- denweise Arbeiten erledigt, die nicht ausbezahlt werden könnten (VB 409). - 11 - 4.2.17. Mit E-Mail vom 28. Mai 2020 führte die K._____ Treuhand betreffend ihre Mandantin B._____ aus, es sei nur der Beschwerdeführer selbst, der keine Arbeit mehr habe im Zusammenhang mit dem Lockdown. Sie könnten den Beschwerdeführer aber zurzeit nicht erreichen. Es könne sein, dass er im Ausland bei seinem Hauptkunden sei (VB 403). Gleichentags reichte die K._____ Treuhand die überarbeiteten Anträge von Kurzarbeitsentschädi- gung für die Monate März und April 2020 ein. Für beide Monate wurde an- gegeben, es sei ein anspruchsberechtigter Arbeitnehmer von Kurzarbeit betroffen. Die Sollstunden für März 2020 würden 168 Stunden und die wirt- schaftlich bedingten Ausfallstunden 78.4 Stunden betragen, womit ein wirt- schaftlich bedingter Arbeitsausfall von 46.67 % bestehe. Die Lohnsumme für die ausgefallenen Stunden betrage Fr. 1'936.65.00 (VB 405). Für April 2020 würden die Sollstunden sowie die wirtschaftlich bedingten Ausfall- stunden 168 Stunden betragen, womit ein wirtschaftlich bedingter Arbeits- ausfall von 100 % bestehe. Die Lohnsumme für die ausgefallenen Stunden betrage Fr. 4'150.00 (VB 407; 404). 4.2.18. Im Formular "Antrag und Abrechnung von Kurzarbeitsenschädigung" vom 15. Juli 2020 führte der Beschwerdeführer für Mai und Juni 2020 wiederum aus, es seien von drei anspruchsberechtigten Arbeitnehmenden zwei Ar- beitnehmende von Kurzarbeit betroffen. Die Sollstunden aller anspruchs- berechtigten Arbeitnehmenden würden 232 Stunden und die Summe der wirtschaftlich bedingten Ausfallstunden 196 Stunden betragen, wodurch ein wirtschaftlich bedingter Arbeitsausfall von 84.48 % und eine Lohn- summe für die ausgefallenen Stunden von Fr. 3'506.05 bestehen würden (VB 399). In seinem Begleitschreiben an die Arbeitslosenkasse hielt der Beschwerdeführer (ebenfalls) am 15. Juli 2020 fest, da er keine Ausland- reisen unternehmen könne und seine Kontakte im Ausland auch Einschrän- kungen erführen, könne er momentan keinen geschäftlichen Tätigkeiten mehr nachgehen und sei stark eingeschränkt. Da er bestrebt sei, weiterhin aktiv zu bleiben, sei er auf die Unterstützung angewiesen. Da er momentan keine finanzielle Bezahlung leisten könne, würden ihn seine Zuarbeiter stundenweise unterstützen, wenn möglich und nur minimal. Eine konkrete Abrechnung könne er daher nicht vornehmen (VB 398). In der Aufstellung für die interne Stundenkontrolle für Mai und Juni 2020 führte der Beschwer- deführer aus, dass er einen Monatslohn von Fr. 7'000.00 und seine Prakti- kantin und der Freelancer einen Monatslohn von je Fr. 1'500.00 hätten. Seine Sollzeit würde in beiden Monaten jeweils 172 Stunden und seine Ist- zeit sowie seine Absenzen würden je 18 Stunden betragen (VB 397). 4.2.19. In seiner E-Mail-Nachricht an den Sachbearbeiter der Arbeitslosenkasse vom 7. Oktober 2020 führte der Beschwerdeführer aus, es sei "ein Miss- verständnis passiert". Bei der stundenmässigen Eingabe seiner - 12 - Beschäftigung im September habe er an seiner eigenen Homepage am Wochenende und abends gearbeitet. Das sei mit der stundenweisen Arbeit gemeint, jedoch keineswegs Arbeit für andere Arbeitgeber und vor allem nicht solche, die finanziell entlöhnt werde. Das solle heissen, er habe in- vestiert, um seine Wirkung auf dem Arbeitsmarkt zu erhöhen. Es sei zu keinem Zeitpunkt mehr als 5 bis 10 % seiner Zeit aufgewendet worden (VB 905). 4.2.20. In seiner E-Mail-Nachricht vom 21. Oktober 2020 an den Sachbearbeiter der Arbeitslosenkasse betreffend offene Zahlung für September 2020 hielt der Beschwerdeführer fest, er habe ab November 2019 eine digitale Home- page erstellt, um seine Leistungen und seinen Lebenslauf im Netz zu prä- sentieren. Die Stunden seien für seine eigene Seite aufgewendet worden und nicht für eine externe Firma. Hin und wieder erstelle er ein Update, womit seine angegebenen Stunden aber nicht überschritten, sondern eher unterschritten würden (ungefähr zwei bis vier Stunden pro Monat; VB 594). 4.2.21. Im Stao-Bericht vom 27. Oktober 2020 wurde festgehalten, der Beschwer- deführer sei eine ehrgeizige, kommunikative sowie wortgewandte Persön- lichkeit, die sehr motiviert sei, eine neue Stelle zu finden. Er wisse genau, in welcher Funktion er seine Kompetenzen einbringen möchte. Er sei als ausgebildeter L._____ mit zahlreichen Weiterbildungen auf der Suche nach einer Stelle als CEO, GL-Mitglied oder einer Führungsfunktion in einem Un- ternehmen, welches eine Transformation anstrebe (VB 887). Zum geogra- phischen Radius wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer bis zu zwei Stunden Fahrzeit in Kauf nehmen würde und zu einem Umzug, auch international, bereit wäre (VB 889). 4.2.22. In seiner E-Mail-Nachricht vom 27. Januar 2021 schrieb der Beschwerde- führer als Zusatzinformation zu seinem Härtefallhilfegesuch, da die B._____ ihre Geschäftstätigkeit im September 2019 aufgenommen habe, seien in dieser Zeit Anfangsinvestitionen und Verträge mit potenziellen Lie- feranten und Kunden entstanden. Diese Fixkosten seien nun zusammen- genommen im niedrigen 6-stelligen Bereich. Aufgrund der Notfallmassnah- men im März 2020 habe die B._____ keine Geschäftstätigkeit und keinen Verkauf generieren können. Auch seien die Kunden, Lieferanten und wei- tere Investoren abgesprungen, so dass die Firma nun auf ihren Investiti- onskosten (Gründungskosten, Projektkosten, und Fixkosten [Anmietung Büro etc., Versicherungen und Vertriebskosten]) sitzen bleibe (VB 361). 4.2.23. In seiner Stellungnahme vom 10. April 2021 hinsichtlich seiner Vermitt- lungsfähigkeit führte der Beschwerdeführer aus, "C._____" sei nur der - 13 - Name eines Business Modells, welches bisher in der Realität nicht umge- setzt worden sei. Der Zeitungsartikel im AD 2021 (VB 171) sei von der Aar- gauer Zeitung mit einem falschen Untertitel veröffentlicht worden. Die An- nahme, dass er ein Unternehmer sei, beruhe auf einem Missverständnis der Journalistin. Es handle sich hier nicht um ein aktives Geschäft, sondern noch um eine Vision. Die Lernbereitschaft und das Konzeptionelle der C._____-Vision sei verwendet worden, um im Rahmen der Ausbildung an der M._____ das Thema zu visualisieren und zu analysieren. Eine Angabe der Beschäftigung am Wochenende mit ungefähr 8 bis 10 % habe er be- reits im letzten Jahr gemacht. Ein finanzieller Umsatz bzw. eine Entschädi- gung aus dieser Tätigkeit sei zu keinem Zeitpunkt erfolgt. Seine Vermitt- lungsfähigkeit sei durch diese Aktivität in keinem Falle eingeschränkt, was sich auch aufgrund seiner Bewerbungen und seiner Bewerbungsgesprä- che schliessen lasse. Die Vermittlungsfähigkeit werde dadurch sogar un- terstützt, da Gesprächsgelegenheiten in verschiedenen Unternehmen und Branchen hiermit gefördert würden. Die B._____ habe damals "als Prüfung der Teilselbstständigkeit" gedient, wobei Anfangsinvestitionen, wie GmbH- Einlage, Homepage, Versicherungen, etc., getätigt worden seien, aber "aufgrund der Corona Situation nicht aktiv weiterverfolgt wird" (VB 805). 4.2.24. Im Fragebogen für selbstständig Erwerbende oder in der eigenen Firma Beschäftigte vom 10. April 2021 gab der Beschwerdeführer an, dass er seine selbstständige Erwerbstätigkeit am Dienstag und Freitag jeweils von 9.00 bis 12.00 Uhr und – an der M._____ – am Samstag von 9.00 bis 18.00 Uhr und am Sonntag von 9.00 bis 12.00 Uhr ausübe. Der Arbeitsvermittlung stelle er sich zu 100 % zur Verfügung. Er habe die selbstständige Erwerbs- tätigkeit nicht aufgenommen und er habe nicht die Absicht, diese zu erwei- tern (VB 803). Er sei bereit und in der Lage, die selbstständige Erwerbstä- tigkeit zugunsten einer Arbeitnehmertätigkeit aufzugeben. Seine selbst- ständige Erwerbstätigkeit sei nicht auf Dauer ausgerichtet und er strebe damit keine unternehmerische und wirtschaftliche Unabhängigkeit an. Er habe im Zeitpunkt der Firmengründung Investitionen für die Einlage und die Homepage getätigt (VB 804). 4.2.25. Gemäss den Folien der Powerpoint-Präsentation zur B._____ vom 19. Ap- ril 2021 wurden als nächste Schritte zu diesem Zeitpunkt Kooperations- Verträge mit der M._____, eine Investition in die Prüfung des Motors mit der Fachhochschule N._____, ein Reconnect mit O._____, Kunden-Mee- tings mit P._____, der G._____ und anderen potenziellen Clients, ein Crow- dfunding bzw. "Investor Programme" und Eventbrite-Vorträge für Back-up 1 und 2-Konzepte aufgeführt (VB 345). Unter dem Titel "Härtefallantrag – Finanzhilfen" wurden entstandene Kosten für Erst-Investitionen im Jahr 2019 von > Fr. 70'000.00, Know-how Aufbau im Jahr 2020 von > Fr. 200'000.00, Kundenakquisitionen mit Reisekosten von - 14 - > Fr. 20'000.00, Investition in Messeprogramm mit Fachhochschule N._____ von Fr. 55'000.00 und für Fixkosten (Miete, Versicherungen, Auto, Telefon) von > Fr. 25'000.00 pro Jahr angegeben (VB 346). 4.2.26. Am 20. April 2021 führte der Beschwerdeführer zu den Zusatzfragen des Beschwerdegegners zur Deklaration seiner selbstständigen Tätigkeit aus, wenn daraus Einnahmen entstehen sollten, würden diese transparent sicht- bar gemacht. Da bis heute keine Einnahmen eingegangen seien, bleibe eine Beschäftigung von unter 10 % bestehen. Das C._____-Konzept sei ab April 2020 in Kombination mit der M._____ begleitet worden und ende bei Abschluss der Weiterbildung. Aufgrund der Coronasituation habe er sein Engagement zurückgefahren. Sein Zeitaufwand für die selbstständige Tä- tigkeit habe zeitweise sogar null Stunden betragen. Eine Dauerbeschäfti- gung sei nicht im Sinne, weil hierfür die Rahmenbedingungen nicht gege- ben seien (VB 801). 4.2.27. Mit Verfügungen vom 26. April 2021 (VB 816) und 19. Mai 2021 (VB 772) wurde der Beschwerdeführer daraufhin als weiterhin im Rahmen einer Voll- zeitstelle vermittlungsfähig eingeschätzt (VB 816). 4.2.28. Im Härtefallhilfegesuch vom 25. Mai 2021 gab der Beschwerdeführer an, der Umsatzerlös im Zeitraum zwischen der Firmengründung und dem 29. Februar 2020 habe Fr. 5'198.00 betragen (VB 374). Zudem gab er an, er beabsichtige, das Unternehmen weiterzuführen (VB 375). Mit Verfügung vom 28. Mai 2021 wurde das fragliche Gesuch um Finanzhilfe vom 25. Mai 2021 vom Beschwerdegegner abgewiesen, da der durchschnittliche Um- satzerlös in den Jahren 2018 und 2019 kleiner als Fr. 50'000.00 gewesen sei (VB 371). 4.2.29. In seiner "Stellungnahme zu Härtefallantrag und Rekursschreiben" vom 9. Juni 2021 führte der Beschwerdeführer aus, er möchte seine persönliche Motivation und die Hingabe seiner Firma B._____ erläutern. Er habe sein gesamtes Berufsleben darauf hingearbeitet, sich im Jahr 2019 selbststän- dig zu machen und im Jahr 2020 Mitarbeiter einzustellen. Nach 15-jähriger beruflicher Erfahrung habe er sich entschlossen, sein gesamtes Hab und Gut und Erspartes in die Geschäftsentwicklung im November 2019 hinein- zustecken, da sich im Frühjahr 2020 ein lukratives Lizenzhandelsgeschäft entwickeln sollte. Die Gründung der Firma und die Erstinvestition wären in keinem Fall gestartet, wenn nicht die klare und eindeutige Aussicht bestan- den hätte, daraus ein positives Geschäft zu entwickeln. Bei ihm handle es sich nicht um ein Start-Up oder ein Jungunternehmen. Er sei von Frau AB._____ und anderer Seite unterstützt und sein Projekt der B._____ im - 15 - letzten Jahr aktiv begleitet worden. Es seien bereits Gespräche mit der Stadt Q._____ betreffend die Herstellung der AM sowie Gespräche mit der AC._____ und der AD._____ Hotelkette geführt worden. Zwei asiatische Lizenzkunden, denen die AM in R._____ hätten vorgestellt werden sollen, hätten dann aufgrund der Corona-Pandemie nicht nach S._____ fliegen können, weshalb das Treffen nicht habe durchgeführt werden können, nachdem Frau AB._____ und er in R._____ drei Tage auf die Kunden ge- wartet hätten. Dieser Tag habe ein halbes Jahr Vorlaufzeit und Projektin- vestitionen von ungefähr Fr. 300'000.00 erfordert. Auch zwei Aufträge von AN-ankäufen seien aufgrund der Corona-Situation storniert worden und nicht in die Umsatzbilanz eingegangen (VB 314). Er habe sein gesamtes Vermögen und seine Hingabe in die Eröffnung der GmbH hineingesteckt. Der Traum und der Mut, sich selbstständig zu machen mit einem versierten Businessplan, der auch einen professionellen Finanzplan enthalte, seien die Grundlage dieser Gründung gewesen. Er bitte den Beschwerdegegner darum, seinem Lebenstraum der eigenen Geschäftsverantwortung eine re- elle Chance zu geben. Die Fixkosten der Firma und die Anfangsprojektini- tiativkosten würden sich auf ungefähr Fr. 350'000.00 belaufen. Er sehe sich verantwortungsvoll und gewissenhaft in der Rolle eines Unternehmers, der gestoppt worden sei aufgrund einer aussergewöhnlichen Situation (VB 315). Die Kontakte zu den Lieferanten und Kunden seien weiterhin ak- tiv und müssten neu angegangen werden, wozu Liquidität erforderlich sei (VB 316). 4.2.30. In ihrem Schreiben vom 14. Juni 2021 führte AB._____ aus, nach der Grün- dung der B._____ im November 2019 habe sie mit dem Beschwerdeführer eine Vereinbarung gemacht, dass sie das Unternehmen in Management- Aufgaben des Business Development, der Strategieentwicklung, des Ver- kaufsmanagements und anderem unterstütze. Bereits Ende Dezember 2019 hätten sie einen unterschriftsreifen Vertrag bereit gehabt, der auch von AE._____ und lokalen Rechtsanwälten beratend unterstützt worden sei. Es sei das Ziel gewesen, mit dem schriftlichen Vertragsabschluss für den AM zu warten, bis die Meetings mit den potenziellen Kunden von T._____ abgeschlossen gewesen wären. Leider sei dies nicht erfolgt, denn der Termin in R._____ vom 21. Januar 2020 sei wegen Covid-19 nicht zu- stande gekommen. Sie selbst habe in Hinblick auf diesen Termin mehr als zehn Arbeitstage in die Vorbereitung, Reisezeit und Teilnahme investiert. Sie hätten persönliche Gespräche mit der AD._____ Kette in U._____ ge- habt und einen AN-landeplatz auf der Dachterrasse des Hotels in U._____ zugesichert bekommen. Seit Januar 2020 hätten sie und der Beschwerde- führer gemeinsam gezielt AN-Lösungen akquiriert. Mit dem unterwarteten Lockdown wegen der Pandemie sei ein unerwarteter Stopp in ihre Aktivitä- ten gesetzt worden. Trotzdem hätten sie und der Beschwerdeführer weiter- gemacht. Die Strategie und der Business-Plan seien modifiziert worden. Das Segment des Streaming in der Mobilität sei ausgebaut worden. Ihr - 16 - erster Erfolg sei das Streaming D._____ gewesen. Trotz der Restriktionen der Pandemie hätten sie auch ohne Honorierung die Kundenakquisition durchgeführt und sich weiter mit potenziellen Investoren und Lieferanten vernetzt. Über die letzten zwölf Monate hinweg hätten sie in T._____, V._____, W._____, X._____ und Y._____ mit den Universitäten, Industrie- und Handelskammern und Firmen im Sektor Mobilität stabile Beziehungen aufgebaut. Bei der B._____ handelt es sich um ein Unternehmen mit Zu- kunftspotential "im Bereich von mehr als 10 Millionen CHF Jahresumsatz" (VB 347 f.). 4.2.31. In der Beschwerde der B._____ vom 24. Juni 2021 gegen die Verfügung des Beschwerdegegners vom 28. Mai 2021, mit welcher dieser den Antrag um Härtefallhilfe abgewiesen hatte, wurde festgehalten, dass das junge Unternehmen mit der Forschung an AN begonnen habe. In Zusammenar- beit mit renommierten Personen und Institutionen seien Prototypen entwi- ckelt worden, die an diversen Messen und Ausstellungen vorgestellt wor- den seien und auf reges Interesse bei grossen potenziellen Kunden ges- tossen seien. Die Produkte und Dienstleistungen hätten rasch zu vielver- sprechenden Kontakten und Offertenstellungen für interessierte Abnehmer geführt. Es habe sich abgezeichnet, dass erste Aufträge im ersten Quartal 2020 abgewickelt hätten werden können. Aufgrund der Covid-Epidemie hätten dann aber Termine mit Abnehmern abgesagt und bereits eingegan- gene Bestellungen storniert werden müssen. Konkret hätten Bestellungen für AN im ersten Quartal 2020 mit Lieferwert von mehreren hunderttausend Franken bestanden, die dann aufgrund der Epidemie storniert worden seien (VB 382 f.). Der Beschwerdeführer habe seine gesamten Erspar- nisse zur Realisierung seiner Geschäftsidee investiert. Bisher sei auf Lohn- bezüge mit Blick auf fehlende Liquidität verzichtet worden. Da die Erspar- nisse aufgebraucht seien, könne auf die Lohnbezüge nicht länger verzich- tet werden. Es würden diverse weitere laufende Verpflichtungen (Büro- miete, Sozial- und Risiko-Versicherungen, Verwaltungskosten, Zahlungen für Entwicklungen, Herstellung von Produkten, etc.) bestehen, die gedeckt werden müssten (VB 385). 4.2.32. In seiner Stellungnahme vom 21. Oktober 2021 zum Härtefallhilfegesuch führte der Beschwerdeführer aus, der Beschwerdegegner habe das AG._____ um eine Stellungnahme zur kantonalen Praxis ersucht, dabei je- doch sein Engagement und den Innosuisse-Antrag, der mit der AG._____ zurzeit in Bearbeitung stecke, nicht erwähnt. Seine Sorge sei nun, dass sein grosses Engagement im Bereich Geschäftsentwicklung nicht gesehen werde. Das Projekt sei kurz vor der Vertragsunterzeichnung gestanden, wenn die Pandemie nicht ausgebrochen wäre. Er habe sein gesamtes Pri- vatvermögen in die Geschäftsentwicklung investiert. Hier würden Existen- zen gebrochen aufgrund einer verwaltungstechnischen Angelegenheit, die - 17 - in keinem Verhältnis stehen würde zum Aufwand von Frau AB._____, den Mentoren der AG._____ und der getätigten und bestätigten Geschäftsbe- ziehungen (AC._____, AH._____, AD._____, P._____). Der geplante Um- satzeingang von Fr. 650'000.00 sei nur ein Teil der Umsätze gewesen, die im Jahr 2020 geplant gewesen seien. Seine Einnahmen seien zu 100 % ausgefallen und seine Ausgaben während der Firmengründung hätten eine Höhe im 6-stelligen Bereich (VB 358). Er bitte, dem Härtefall Gehör zu ge- ben und eine unternehmerisch aktiv handelnde Person zu unterstützen (VB 359). 4.2.33. AB._____ hielt in ihrem hinsichtlich der Abweisung des Gesuchs um Här- tefallhilfe verfassten Schreiben vom 21. Oktober 2021 fest, seit 2019 sei sie mit dem Beschwerdeführer aktiv im "AJ._____". Im Oktober 2019 sei die Firma gegründet worden. Von einem erfahrenen Engineering Team in Z._____ sei ein AN-Konzept übernommen worden. Mit einer weiteren Firma seien Verträge über die Übernahme der Technologie des AM ver- handelt worden. Als Business Incubator habe sie gemeinsam mit dem Be- schwerdeführer in regelmässigen Workshops eine Strategie und ein Um- setzungs-Konzept aufgesetzt. Der Business Plan zeige klar untermauerte Umsatzzahlen von bereits im ersten Geschäftsjahr über fünf Millionen Fran- ken auf. Mit Professor AK._____ von der M._____ und dessen Team hätten sie eine enge Beziehung aufgebaut und würden in diesem Jahr wieder an Hochschul- und Wirtschaftsbeziehungen arbeiten (VB 355). Zu keinem Zeitpunkt der Pandemie sei die Überlegung gemacht worden, das Unter- nehmen zu schliessen. Der Fokus sei neu orientiert worden und inzwischen würden eine Strategie und ein Business Plan für "AL._____" stehen. In die- sem Zusammenhang würden Vorbereitungen für den Abschluss von Pro- jekten mit den Hochschulen AM._____ und M._____ laufen. Verschiedene Wirtschaftspartner hätten ihre Absicht der Zusammenarbeit bestätigt. Aller- dings stehe dieses Projekt auf einem kritischen Pfad, wenn dem Härtefall- hilfeantrag nicht entsprochen werde. Denn die Gelder von Familie und Freunden seien aufgebraucht. Die eigenen Investitionen seien in den Jah- ren 2019 und 2020 für den Kauf von Engineering Tools, Projekt-Zeichnun- gen, externe Berater sowie Marketing und Verkaufsakquisition ausgegeben worden. Es sei ein Innosuisse-Antrag in Bearbeitung, dessen Konzept von der AG._____ und den beigestellten Mentoren als innovativ und sehr zu- kunftsträchtig angesehen werde. Das Business-Modell und dessen Ver- marktung einer Applikation mit AA habe eine Skalierung auf dem Schweizer Markt, der DACH Region und weltweit. Somit werde der Markt wachsen, im Jahr 2023 könne dies der B._____ circa fünf Millionen bringen, in zwei bis drei Jahren 20 bis 30 Millionen und nach 2025 sogar Zahlen im dreistelligen Millionen-Bereich. Es werde bereits wieder an Konzepten gearbeitet, die es dem Kanton erlauben würden, nachhaltig Steuergelder zu erwirtschaften (VB 356). - 18 - 4.2.34. Zu den Fragen des Beschwerdegegners zu seiner Tätigkeit für die eigene Firma und seiner Aus- bzw. Weiterbildung vom 29. März 2022 führte der Beschwerdeführer am 1. April 2022 aus, es bestehe keine Aufstellung der geleisteten Stunden für die B._____ seit dem Jahr 2019, weil es sich um eine rein nebengeschäftliche Betätigung gehandelt habe, die wenige Stun- den unter der Woche und am Wochenende in seiner Freizeit gefordert habe und die dem Ziel gedient habe, eine berufliche Anstellung über das Netz- werk zu erhalten. Einnahmen seien aufgrund der Corona-Pandemie keine generiert worden, sondern nur Ausgaben (VB 416 f.). 4.2.35. In seinem Schreiben an die Arbeitslosenkasse vom 25. April 2022 führte der Beschwerdeführer aus, unentgeltliche Leistungen seien in seinem Ver- such eines Aufbaues einer Selbstständigkeit im November 2019 geplant gewesen. Bis zum Zeitpunkt der "RAV Selbstständigkeitsunterstützung" im Februar 2020 habe er sich mit dem Aufbau der Firma mit einem Pensum von ca. 8 bis 15 % überwiegend an den Wochenenden beschäftigt. Dazu habe er keine exakten Stundenangaben aufgelistet, da der Aufwand über- schaubar gewesen und einige Stunden am Wochenende und hin und wie- der Telefonate unter der Woche angesetzt gewesen seien für die Erstellung der Homepage, Workshops und Konzeptbesprechungen. Dies sei dem RAV-Berater angegeben worden und vereinbart gewesen und auch einge- halten worden. Einnahmen in der Corona-Pandemie und bis heute seien keine geflossen, sondern es habe nur Ausgaben gegeben (VB 380). 4.2.36. In seiner Stellungnahme vom 15. bzw. 16. Juni 2022 im Rahmen des ihm vom Beschwerdegegner in Bezug auf die von diesem in Aussicht gestellte Verneinung seines Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 5. September 2019 am 7. Juni 2022 gewährten rechtlichen Gehörs (VB 658) hielt der Beschwerdeführer fest, die Situation im Jahr 2020 sei eine besondere Situation für ihn gewesen, da Anfangsinvestitionen in die Prüfung der Selbstständigkeit erfolgt seien, woraus der Härtefallhilfeantrag in dieser Zeit resultiert sei. Seine Angaben zur Teilselbstständigkeit (<10 %) und zu den Einnahmen seien korrekt gewesen. Es sei ihm nicht bewusst gewesen, dass er keinen Antrag auf KAE hätte stellen dürfen. So- weit er sich erinnere, seien keine Kurzarbeitsgelder geflossen. Die Angabe des Lohnes auf dem fraglichen Antrag (Fr. 7'000.00 pro Monat [VB 397]) habe sich auf die Höhe der Arbeitslosenvergütung bezogen. Eine absicht- liche Inanspruchnahme sei nicht das Ziel gewesen, sondern eine finanzielle Abdeckung seiner Investitionen, die getätigt worden seien in der Zeit, in der die volle Selbstständigkeit noch geplant gewesen sei. Die Angabe des Pen- sums von 100 % sei "im Zuge der Selbstständigkeitsprüfungszeitraum" ge- wesen, da nicht absehbar gewesen sei, dass die Pandemie zwei Jahre an- dauern würde. Ziel sei es gewesen, nach dem Kurs der Selbstständigkeit - 19 - in die Selbstständigkeit hineinzugleiten. Im Laufe der Jahre 2020 und 2021 sei jedoch immer eindeutiger geworden, dass diese Situation eine unzu- mutbare Belastung bedeuten würde, weshalb er mehr Bewerbungen ver- fasst habe (VB 119; 219). Die B._____ habe aufgrund der langanhaltenden Pandemie keine Einnahmen erhalten, aber hin und wieder Kontakt gehal- ten mit möglichen Interessenten, um gegebenenfalls wieder eine aktive Ge- schäftstätigkeit anzugehen. Die Vermittlungsfähigkeit sei nie gefährdet ge- wesen. Im Jahr 2021 habe er keine besondere Aktivität für die Firma getä- tigt (VB 120; 220). 4.3. Nach dem Dargelegten führte der Beschwerdeführer zwar mehrfach aus, dass er bereit und in der Lage sei, in einer unselbstständigen Tätigkeit in einem Vollzeit-Pensum zu arbeiten (VB 1172) und dafür auch seine selbst- ständige Erwerbstätigkeit aufgeben würde (VB 804; 999; 1168 f.), dass er nur wenige Stunden bzw. ein Pensum von maximal 10 bis 15 % in seine selbstständige Tätigkeit investiere und diese in seiner Freizeit und am Wo- chenende ausführe (VB 380; 416; 594; 801; 804; 805; 905; 988; 1117; 1159; 1160; 1166; 1168 f.), dass keine Einnahmen aus seiner selbststän- digen Tätigkeit geflossen seien, sondern es nur Ausgaben gegeben habe (VB 120; 220; 380; 801; 805; 1170) und dass daher eine Vermittlungsfä- higkeit jederzeit zu 100 % gewünscht und gegeben sei (VB 120; 220; 804; 805; 1165 f.). Es ergibt sich jedoch in klarem Widerspruch dazu aus den Akten, dass der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der selbststän- digen Erwerbstätigkeit sehr hohe Investitionen getätigt hatte (je nach An- gabe zwischen Fr. 150'000.00 und Fr. 370'000.00 für Reisen (Kundenak- quisition), Marktbearbeitung, Ausfertigung von Verträgen, Gründung, Pro- jekte, Fixkosten (Anmietung Büro, Versicherungen, Betriebskosten, Auto und Telefon) Homepage, Know-how-Aufbau, Kauf von Engineering Tools, Projekt-Zeichnungen, externe Berater und Marketing [VB 314; 315; 346; 356; 358; 361; 526; 804 f.; 988]) und bereits Räumlichkeiten gemietet (VB 361), eine Homepage online gestellt (VB 999) und Mitarbeiter ange- stellt hat (VB 314; 385; 397; 398; 399; 410; 524; ). Zudem leistete der Be- schwerdeführer ausweislich der Gesuche um KAE ein deutlich höheres Pensum als ein solches von 10 bis 15 % in seiner selbstständigen Tätigkeit (VB 397; 399; 404 f.; 407; 410; 412; 524). Der Beschwerdeführer führte zu- dem explizit aus, dass er eine volle Selbstständigkeit geplant (VB 119; vgl. auch VB 315) sowie für das Jahr 2020 hohe Aufträge erwartet habe (VB 314; 355; 382 f.; 526) und die Ausweitung seiner selbstständigen Tä- tigkeit lediglich aufgrund des Ausbruchs der Covid-19-Pandemie gestoppt worden sei (VB 119; 219; 314 f.; 347 f.; 355; 358; 361; 382; 385; 409; 417; 801; 805; 988; 992). Es fand gemäss seinen Angaben des Weiteren bereits eine Zusammenarbeit mit diversen Partnern und Kunden statt (AN._____ [VB 349]; AB._____, Stadt Q._____, AC._____, AD._____ Hotels, asiati- sche Lizenzkunden, AH._____, P._____, Mentoren des AG._____ [VB 314; 358; 382]; Entwicklung Prototypen mit renommierten Personen - 20 - und Institutionen, die an diversen Messen und Ausstellungen vorgestellt worden seien [VB 355; 382]). Obwohl der Beschwerdeführer im FsE-Fra- gebogen Erstberatung zum Erstgespräch vom 7. Januar 2020 angegeben hatte, während der Stellenlosigkeit erstmals ernsthaft an eine Selbststän- digkeit gedacht zu haben (VB 997), ist den Akten mehrfach zu entnehmen, dass es sein langjähriger Traum gewesen sei, sich selbstständig zu ma- chen (VB 314 f.; 1165) und er daher sein ganzes Erspartes in den Aufbau seiner selbstständigen Tätigkeit investiert habe (VB 314 f.; 358; 385). Zu- dem ergeben sich aus den Akten diverse Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer durchaus auch nach dem Ausbruch der Covid-19-Pan- demie aktiv und intensiv seine selbstständige Tätigkeit weiterverfolgt hat (VB 120; 220, 316; 345; 348; 355 f.; 358 f.; 375; 385; 398; 403; 409; 526; 594; 905). Unbestritten und aktenmässig ausgewiesen ist, dass sich der Beschwerde- führer stets genügend um Stellen bemüht hat (Oktober 2019: VB 1143 f.; November 2019: VB 1110 f.; Dezember 2019: VB 1092 f.; Januar 2020: VB 1059 f.; Februar 2020: VB 1051 f.; März 2020: VB 1031; April 2020: VB 973 f.; Mai 2020: VB 934 f.; Juni 2020: VB 931 f.; Juli 2020: VB 925 f.; August 2020: VB 921 f.; September 2020: VB 906 ff.; Oktober 2020: VB 894 ff.; November 2020: VB 875 ff.; Dezember 2020: VB 870 ff.; Januar 2021: VB 866 ff.; Februar 2021: VB 855 ff.; März 2021: VB 843 ff.; April 2021: VB 792 f.; Mai 2021: VB 769 ff.; Juni 2021: VB 764 f.; Juli 2021: VB 760 f.; August 2021: VB 748 f.; September 2021: VB 737 f.; Oktober 2021: VB 731 f.; November 2021: VB 725 f.; Dezember 2021: VB 719 ff.; Januar 2022: VB 702 f.; Übersicht Arbeitsbemühungen: VB 489 f.). Der Be- schwerdeführer hatte sich auch nach Möglichkeiten zum Aufbau einer selbstständigen Tätigkeit umsehen dürfen, ohne dass dies seine Vermitt- lungsfähigkeit in Frage gestellt hätte (vgl. E. 3.3. hiervor). Vorliegend nahm aber die selbstständige Erwerbstätigkeit gemäss vorangehenden Ausfüh- rungen einen Umfang an, aufgrund dessen nicht mehr überwiegend wahr- scheinlich (Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit, BGE 138 V 218 E. 6 S. 221 mit Hinweisen) erscheint, dass er diese Tätig- keit jederzeit für den Antritt einer unselbstständigen Vollzeitstelle aufgege- ben hätte. Dies zeigt sich neben der vom Beschwerdeführer in den Akten betreffend das Härtefallhilfegesuch selbst dargelegten Professionalisierung unter anderem in den hohen finanziellen Aufwendungen, die einerseits mit den Umsatzerwartungen korrelieren und andererseits für eine auf Dauer ausgerichtete Tätigkeit sprechen. Dass der Beschwerdeführer aufgrund der Covid-19-Pandemie die Umsatzerwartungen nicht realisieren konnte, ändert an dieser Feststellung nichts, denn die Arbeitslosenversicherung be- zweckt nicht die Abdeckung von Unternehmerrisiken (vgl. E. 3.3. hiervor). Zudem ist es rechtsprechungsgemäss für den Entscheid über die Vermitt- lungsfähigkeit nicht relevant, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe der Beschwerdeführer ab September 2019 einen Umsatz erwirtschaftet hat (ARV 2010/2 Nr. 5 S. 138-141, 8C_635/2009 vom 4. März 2009 E. 3.2). - 21 - Zwar mögen die zeitlichen Aufwendungen für seine selbstständige Tätig- keit Bewerbungsgesprächen nicht entgegengestanden haben. Im Raum steht aber die Frage, ob der Beschwerdeführer in Würdigung aller Um- stände mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bereit gewesen wäre, seine selbstständige Erwerbstätigkeit für den Antritt einer Vollzeitstelle aufzuge- ben. Dies ist, wie vorangehend ausgeführt, zu verneinen. So traf der Be- schwerdeführer zwischen September und Dezember 2019 mit der Auf- schaltung einer Website, der Sicherung des Startkapitals, der Gründung der Gesellschaft, dem Abschluss eines Mietvertrags für Geschäftsräum- lichkeiten, der Anstellung von Mitarbeitenden sowie der Tätigung verschie- dener Anschaffungen weitreichende und konkrete Vorbereitungen zur Auf- nahme bzw. Intensivierung seiner selbstständigen Erwerbstätigkeit. Dem- entsprechend ist bereits ab September 2019 mit überwiegender Wahr- scheinlichkeit von einer mit dem Ziel dauernder wirtschaftlicher und unter- nehmerischer Unabhängigkeit aufgenommenen selbstständigen Erwerbs- tätigkeit auszugehen. Insoweit kann nicht von einer lediglich vorübergehen- den, zeitlich beschränkten und investitionsarmen selbstständigen Erwerbs- tätigkeit ausgegangen werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_81/2009 vom 27. August 2009 E. 3.4 mit Hinweisen; vgl. E. 2.5.). Dass der Beschwerde- führer die für Versicherte, die Versicherungsleistungen beanspruchen wol- len, geltenden Pflichten erfüllt und genügende Arbeitsbemühungen getätigt haben mag, ändert rechtsprechungsgemäss daran nichts (Urteil des Bun- desgerichts 8C_621/2008 vom 23. Januar 2009 E. 4). Zudem geht es nicht um die Beendigung der Arbeitslosigkeit in Erfüllung der Schadenminde- rungspflicht, wenn der Wechsel auf eine selbstständige Erwerbstätigkeit nicht als Reaktion auf die eingetretene Arbeitslosigkeit, sondern als Reali- sierung eines ohnehin und unabhängig vom Stellenverlust gehegten Wun- sches nach einer selbständigen Erwerbstätigkeit (vgl. dazu VB 315) erfolgt (BGE 111 V 38 E. 2b S. 40). Es ist nicht im Sinne des Gesetzgebers, dass sich eine versicherte Person, die sich ohnehin selbstständig machen will, die Aufnahme der selbstständigen Erwerbstätigkeit durch die Arbeitslosen- versicherung finanzieren lässt (Urteil C 290/02 vom 25. Februar 2003 E. 2.2). 4.4. Insgesamt ist damit im Hinblick auf die Aktenlage und die Rechtsprechung (vgl. E. 3. hiervor) nicht zu beanstanden, dass der Beschwerdegegner auf die Verfügungen vom 29. Oktober (VB 1145) und 13. Dezember 2019 (VB 1095) sowie vom 26. April (VB 816) und 19. Mai 2021 (VB 772) zurück- kam und die Vermittlungsunfähigkeit des Beschwerdeführers ab dem 5. September 2019 nicht zu beanstanden. Da nicht davon auszugehen ist, dass eine mündliche Befragung, wie sie der Beschwerdeführer, "falls zur Klärung der Situation hilfreich", beantragte (vgl. Beschwerde S. 8), an die- sem Ergebnis etwas änderte, ist in antizipierter Beweiswürdigung (vgl. BGE 141 I 60 S. 64 E. 3.3) darauf zu verzichten. - 22 - 5. 5.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen. 5.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG). 5.3. Dem Beschwerdeführer steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und dem Beschwerdegegner aufgrund seiner Stellung als Sozialversicherungsträger (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein An- spruch auf Parteientschädigung zu. Das Versicherungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). - 23 - Aarau, 15. Februar 2024 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Peterhans Fricker