Bei diesem Ausgang des Verfahrens kann offengelassen werden, ob eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt (vgl. Beschwerdebeilage [BB] 4). 6. 6.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 7. Februar 2023 aufzuheben und die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und zur Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist.