D. weder umfassend ist noch auf allseitigen Untersuchungen beruht und eine Auseinandersetzung mit wesentlichen medizinischen Vorakten wie dem Bericht von Dr. med. E. vom 13. Juli 2020 fehlt, bestehen zumindest geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, weshalb ergänzende Abklärungen vorzunehmen sind (vgl. E. 4.1. f. hiervor).