5.1.2. In Abweichung zur Beurteilung von Dr. med. E. vom 13. Juli 2020 ging RAD-Arzt Dr. med. D. in seiner Aktenbeurteilung bei der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit prinzipiell und dauerhaft von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit und in angepasster Tätigkeit seit November 2019 bis zum 13. Februar 2020 von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit, ab dem 14. Februar 2020 prinzipiell für drei Monate postoperativ von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit und ab 28. April 2020 bis aktuell von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit aus (vgl. E. 3 hiervor). RAD-Arzt Dr. med. D. setzte sich indes nicht mit der von seiner Einschätzung abweichenden Beurteilung von Dr. med.