Seit November 2019 sei in einer angepassten Tätigkeit retrospektiv zunächst bis zum 13. Februar 2020 von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit, ab dem 14. Februar 2020 prinzipiell für drei Monate postoperativ von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit und ab 28. April 2020 bis aktuell von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Eine angepasste Tätigkeit sei wechselbelastend, ohne Heben und Tragen von Lasten über fünf Kilogramm, ohne häufiges Bücken, ohne vorwiegende Überkopfarbeit, ohne Rumpfrotation im Sitzen/Stehen, nicht in kauernder Stellung, ohne allzu grosse mechanische Belastung der Hände und ohne Tätigkeiten, die mit Stössen, Erschütterungen und Vibrationen verbunden seien (VB 102 S. 3).