2.3. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 10. Mai 2023 wurde die berufliche Vorsorgeeinrichtung der Beschwerdeführerin zum Verfahren beigeladen und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt. Diese verzichtete in der Folge mit Schreiben vom 17. Mai 2023 auf eine Stellungnahme. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin das Rentenbegehren der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 7. Februar 2023 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 107) zu Recht abgewiesen hat.