3. Dem im Einwand vom 11. Januar 2023 explizit erwähnten Wunsch der Versicherten auf ein persönliches Gespräch sei bei Abweisung einer Invalidenrente Folge zu leisten (rechtliches Gehör). 4. Allfällige Beschwerdeantworten seien der Anfechtenden zur Stellungnahme, jedenfalls aber zur Kenntnisnahme zuzuleiten. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin SVA Aargau." 2.2. Mit Vernehmlassung vom 8. Mai 2023 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. -3-