Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Die 1968 geborene, zuletzt im Teilpensum als Fleischfachverkäuferin tätig gewesene Beschwerdeführerin meldete sich am 2. April 2015 unter Hinweis auf Rückenbeschwerden sowie Muskelbandrisse der Schulter bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen (berufliche Integration / Rente) der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an. Nach medizinischen und erwerblichen Abklärungen verneinte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 11. Januar 2016 einen Anspruch auf berufliche Massnahmen sowie mit Verfügung vom 8. November 2016 einen Anspruch auf eine Invalidenrente.