Versicherungsgericht 3. Kammer VBE.2023.116 / aw / fi Art. 66 Urteil vom 17. August 2023 Besetzung Oberrichterin Gössi, Präsidentin Oberrichterin Peterhans Oberrichterin Fischer Gerichtsschreiber i.V. Walder Beschwerde- A._____ führerin vertreten durch B._____ GmbH Beschwerde- SVA Aargau, IV-Stelle, Bahnhofplatz 3C, Postfach, 5001 Aarau gegnerin Beigeladene C._____ Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend IVG Renten (Verfügung vom 7. Februar 2023) -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Die 1968 geborene, zuletzt im Teilpensum als Fleischfachverkäuferin tätig gewesene Beschwerdeführerin meldete sich am 2. April 2015 unter Hin- weis auf Rückenbeschwerden sowie Muskelbandrisse der Schulter bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen (berufliche Integration / Rente) der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an. Nach medizini- schen und erwerblichen Abklärungen verneinte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 11. Januar 2016 einen Anspruch auf berufliche Mass- nahmen sowie mit Verfügung vom 8. November 2016 einen Anspruch auf eine Invalidenrente. 1.2. Am 10. November 2019 meldete sich die Beschwerdeführerin wiederum bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an. Die Beschwerde- gegnerin tätigte daraufhin Abklärungen in erwerblicher und medizinischer Hinsicht; insbesondere nahm sie Rücksprache mit dem RAD und führte eine Abklärung an Ort und Stelle durch (Bericht vom 7. Dezember 2022). Mit Vorbescheid vom 12. Dezember 2022 stellte sie der Beschwerdeführe- rin die Abweisung deren Rentenbegehrens in Aussicht. Am 7. Februar 2023 verfügte die Beschwerdegegnerin schliesslich ihrem Vorbescheid entsprechend. 2. 2.1. Gegen die Verfügung vom 7. Februar 2023 erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 28. Februar 2023 fristgerecht Beschwerde und stellte fol- gende Rechtsbegehren: "1. Es sei die angefochtene Verfügung vom 7. Februar 2023 aufzuheben. 2. Dem im Einwand gegen den Vorbescheid vom 11. Januar 2023 ge- stellten Antrag auf Neubeurteilung und Überprüfung des Invaliditäts- grades sei durch die zuständige SVA Aargau, IV-Stelle Geldleistun- gen, Folge zu leisten. 3. Dem im Einwand vom 11. Januar 2023 explizit erwähnten Wunsch der Versicherten auf ein persönliches Gespräch sei bei Abweisung einer Invalidenrente Folge zu leisten (rechtliches Gehör). 4. Allfällige Beschwerdeantworten seien der Anfechtenden zur Stellung- nahme, jedenfalls aber zur Kenntnisnahme zuzuleiten. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerde- gegnerin SVA Aargau." 2.2. Mit Vernehmlassung vom 8. Mai 2023 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. -3- 2.3. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 10. Mai 2023 wurde die berufli- che Vorsorgeeinrichtung der Beschwerdeführerin zum Verfahren beigela- den und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt. Diese verzichtete in der Folge mit Schreiben vom 17. Mai 2023 auf eine Stellungnahme. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin das Rentenbegehren der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 7. Februar 2023 (Vernehmlas- sungsbeilage [VB] 107) zu Recht abgewiesen hat. 2. Am 1. Januar 2022 sind die Änderungen betreffend Weiterentwicklung der IV (WEIV) in Kraft getreten. Weder dem IVG noch der IVV sind besondere Übergangsbestimmungen betreffend die Anwendbarkeit dieser Änderun- gen im Hinblick auf nach dem 1. Januar 2022 beurteilte mögliche Ansprü- che des Zeitraums bis zum 31. Dezember 2021 zu entnehmen. Es sind da- her nach den allgemeinen übergangsrechtlichen Grundsätzen jene Be- stimmungen anzuwenden, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben beziehungs- weise hatten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_136/2021 vom 7. April 2022 E. 3.2.1 mit Hinweis unter anderem auf BGE 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213). Da vorliegend Leistungen mit Anspruchsbeginn vor dem 1. Januar 2022 streitig sind, ist für deren Beurteilung die bis zum 31. Dezember 2021 geltende Rechtslage massgebend. 3. Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der angefochtenen Verfügung vom 7. Februar 2023 (VB 107) in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf die Aktenbeurteilung des RAD-Arztes Dr. med. D., Facharzt für Ortho- pädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 5. Juli 2022 (VB 102). Dieser ging gestützt auf die Akten von folgender Di- agnose aus (VB 102 S. 3): "Spondylodese LWK 5/SWK 1 am 14.02.2020 wegen erosiver Osteo- chondrose lumbosakral ist hinreichend dokumentiert." Für die postoperativ persistierenden belastungsabhängigen Schmerzen lumbosakral finde sich untersuchungstechnisch kein Korrelat. Eine Locke- rung, eine entzündliche Reaktion, eine frühe Anschlussdegeneration und/oder eine aktivierte Facettengelenkarthrose hätten ausgeschlossen werden können. Druckdolenzen im Bereich des unteren Schraubenkopfes -4- links, Myogelosen der Infraspinatusmuskulatur, eine eingeschränkte Inkli- nation mit deutlichen Kreuzschmerzen oder die positive Facettengelenks- testung im Kemptest links könnten klar nicht als ausgewiesenes organi- sches Substrat der beanspruchten gesundheitlichen Einschränkungen qualifiziert werden. In der bisherigen Arbeit als Fleischverkäuferin bestehe wegen der Unerfüllbarkeit rückengerechten Verhaltens prinzipiell und dau- erhaft eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Seit November 2019 sei in einer angepassten Tätigkeit retrospektiv zunächst bis zum 13. Februar 2020 von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit, ab dem 14. Februar 2020 prinzipiell für drei Monate postoperativ von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit und ab 28. April 2020 bis aktuell von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Eine angepasste Tätigkeit sei wechselbelastend, ohne Heben und Tragen von Lasten über fünf Kilogramm, ohne häufiges Bücken, ohne vorwiegende Überkopfarbeit, ohne Rumpfrotation im Sitzen/Stehen, nicht in kauernder Stellung, ohne allzu grosse mechanische Belastung der Hände und ohne Tätigkeiten, die mit Stössen, Erschütterungen und Vibrationen verbunden seien (VB 102 S. 3). 4. 4.1. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob die- ser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medi- zinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Si- tuation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352). 4.2. Auch wenn die Rechtsprechung den Berichten versicherungsinterner me- dizinischer Fachpersonen stets Beweiswert zuerkannt hat, kommt ihnen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger in Auftrag gegebe- nen Gutachten zu (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352 ff.; 122 V 157 E. 1c S. 160 ff.). Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gut- achtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge An- forderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuver- lässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststel- lungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 469 f. und 122 V 157 E. 1d S. 162 f.). 5. 5.1. 5.1.1. Mit Bericht vom 13. Juli 2020 hielt Dr. med. E., Facharzt für Neurochirurgie, unter anderem fest, dass die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in der -5- bisherigen Tätigkeit (Verkäuferin Charcuterie / Fleisch) momentan nicht gegeben sei, da die hierzu ausgeführten Bewegungen (Vornüberbücken mit Heben von Lasten) nicht günstig seien. Längerfristig sei damit zu rechnen, dass auch eine solche Tätigkeit zu 50 % wieder ausgeführt werden könne. Die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit (körperlich leichte Arbeiten, möglichst in wechselnden Körperpositionen, keine längeren repetitiven Tätigkeiten, keine an Ort-stehenden Tätigkeiten über eine halbe Stunde) sei schrittweise ab August 2020 möglich. Die Be- schwerdeführerin sei ab dem 1. August 2020 zu vorerst 20 % (bezogen auf ihr 50 %-Pensum) arbeitsfähig. Eine Steigerung sei geplant (VB 101.1 S. 11). 5.1.2. In Abweichung zur Beurteilung von Dr. med. E. vom 13. Juli 2020 ging RAD-Arzt Dr. med. D. in seiner Aktenbeurteilung bei der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit prinzipiell und dauerhaft von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit und in angepasster Tätigkeit seit November 2019 bis zum 13. Februar 2020 von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit, ab dem 14. Februar 2020 prinzipiell für drei Mo- nate postoperativ von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit und ab 28. April 2020 bis aktuell von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit aus (vgl. E. 3 hiervor). RAD-Arzt Dr. med. D. setzte sich indes nicht mit der von seiner Ein- schätzung abweichenden Beurteilung von Dr. med. E. auseinander. Er führte sogar aus, dass keine Diskrepanzen erkennbar seien und anderslautende Beurteilungen nicht vorliegen würden (VB 102 S. 3). In An- betracht des Umstands, dass die Beurteilung von Dr. med. D. weder umfassend ist noch auf allseitigen Untersuchungen beruht und eine Aus- einandersetzung mit wesentlichen medizinischen Vorakten wie dem Be- richt von Dr. med. E. vom 13. Juli 2020 fehlt, bestehen zumindest geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, weshalb ergänzende Abklärungen vorzunehmen sind (vgl. E. 4.1. f. hiervor). 5.2. Zusammenfassend erscheint der für die Beurteilung des Rentenanspruchs der Beschwerdeführerin massgebende medizinische Sachverhalt im Lichte der Untersuchungsmaxime (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG; BGE 133 V 196 E. 1.4 S. 200; 132 V 93 E. 5.2.8 S. 105; 125 V 193 E. 2 S. 195; UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 4. Aufl. 2020, N. 13 ff. zu Art. 43 ATSG) als nicht rechtsgenüglich erstellt. Es rechtfertigt sich deshalb, die Sache zu weiteren medizinischen Abklärungen (inklusive allfälliger Durch- führung einer Haushaltsabklärung) an die Beschwerdegegnerin zurückzu- weisen (vgl. BGE 139 V 99 E. 1.1 S. 100; BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4 S. 264 f.) -6- Bei diesem Ausgang des Verfahrens kann offengelassen werden, ob eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt (vgl. Beschwerdebeilage [BB] 4). 6. 6.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 7. Februar 2023 aufzuheben und die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und zur Neu- verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist. 6.2. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensausgang und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 800.00. Sie sind gemäss dem Verfahrens- ausgang der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 6.3. Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf Ersatz ihrer richterlich festzusetzenden Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG), denn die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zwecks Vornahme ergänzen- der Abklärungen gilt als anspruchsbegründendes Obsiegen (BGE 132 V 215 E. 6.1 S. 235 mit Hinweisen). Das Versicherungsgericht erkennt: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 7. Feb- ruar 2023 aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und zur Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückge- wiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.00 werden der Beschwerdegegnerin auf- erlegt. 3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin die Parteikosten in richterlich festgesetzter Höhe von Fr. 200.00 zu bezahlen. -7- Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). Aarau, 17. August 2023 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 3. Kammer Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber i.V.: Gössi Walder