Revisionszeitpunkt im August 2021 zu berücksichtigen gewesen. Im Ergebnis macht dies jedoch keinen Unterschied, besteht doch ab August 2021 unabhängig von einer allfälligen Anrechnung des geltend gemachten Mehraufwands für die Nagelreinigung (vgl. E. 5.2.2. hiervor) und - 12 - das gestörte Durchschlafverhalten (vgl. E. 5.3. hiervor) ein behinderungsbedingter Mehraufwand von weniger als sechs Stunden und damit unverändert ein Anspruch auf einen Intensivpflegezuschlag für einen invaliditätsbedingten Betreuungsaufwand von mindestens vier Stunden. 7. 7.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen.