6. Den Mehraufwand von 30 Minuten hinsichtlich der Einschlafproblematik erachtete die Beschwerdegegnerin gestützt auf die Stellungnahme des Abklärungsdienstes vom 12. Januar 2023 ab August 2022 als gegeben (VB 304 S. 1 mit Verweis auf VB 303). Der Abklärungsdienst führte dazu aus, dass die Einschlafproblematik durch den neuropädiatrischen Bericht vom 2. August 2022 [recte: 8. August 2022] und die darin festgehaltene Therapierung mit Melatonin ab dann als ärztlich dokumentiert galt (VB 303 S. 2; vgl. VB 289 S. 3). Dieser Argumentation ist nicht zu folgen.