Hinzuweisen ist an dieser Stelle auch auf die geltende Rechtsprechung, welche aufgrund der Tatsache, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht, letzteres bei Vorliegen einer grundsätzlich zuverlässigen Entscheidgrundlage (Abklärungsbericht), nur dann in das Ermessen der Abklärungsperson eingreifen darf, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen (BGE 133 V 450 E. 11.1.1 S. 468). Dies ist vorliegend nicht der Fall.