Es trifft demnach nicht zu, dass die Betreuungsperson, hier die Mutter, sich permanent in unmittelbarer Nähe der versicherten Person, des Beschwerdeführers, aufhalten muss, und sich daher kaum anderen Aktivitäten widmen kann (vgl. E. 5.4.2. hiervor), worauf im Übrigen auch der – soweit ersichtlich – relativ ungestörte Verlauf des Abklärungsgesprächs vom 18. März 2022 hinweist. Die Abklärungsperson bzw. in der Folge denn auch die Beschwerdegegnerin gingen daher zu Recht davon aus, dass die geforderte Intensität für eine besonders intensive Überwachung nach Art. 39 Abs. 3 IVV nicht erfüllt sei (VB 303 S. 5).