Im späteren Verlauf der Abklärung sei der Beschwerdeführer dann ins Wohnzimmer gekommen, wo er sich in die Hängematte gelegt und sich ein Hörspiel angehört habe (VB 281 S. 1). Damit hat sich der Beschwerdeführer nicht nur nach dem - 11 - Eintreffen der Abklärungsperson in seinem Zimmer, sondern auch im späteren Verlauf des Gesprächs im Wohnzimmer alleine beschäftigen können und war in dieser Zeit nicht auf ständige Überwachung angewiesen.