Vielmehr verwies die Abklärungsperson in ihrer Stellungnahme vom 12. Januar 2023 zu Recht auf das Verhalten des Beschwerdeführers, welches dieser anlässlich der Abklärung an Ort und Stelle am 18. März 2022 gezeigt habe: So habe sich der Beschwerdeführer – mit der gegen den Willen der Mutter gefundenen Kamera (vgl. VB 281 S. 1) – über längere Zeit alleine und unbeaufsichtigt in seinem Zimmer aufgehalten, mit sporadischem, auf Aufforderung der Mutter durchgeführtem Kontrollgang durch seine Schwester (VB 303 S. 5). Im späteren Verlauf der Abklärung sei der Beschwerdeführer dann ins Wohnzimmer gekommen, wo er sich in die Hängematte gelegt und sich ein Hörspiel angehört habe (VB 281 S. 1).