Was die Situation zu Hause betraf, konnte der Bedarf einer intensiven persönlichen Betreuung jedoch nicht als überwiegend wahrscheinlich dargelegt werden (vgl. BGE 144 V 427 E. 3.2 S. 429). Vielmehr verwies die Abklärungsperson in ihrer Stellungnahme vom 12. Januar 2023 zu Recht auf das Verhalten des Beschwerdeführers, welches dieser anlässlich der Abklärung an Ort und Stelle am 18. März 2022 gezeigt habe: