Die Problematik der Eigen- und Fremdgefährdung besteht gemäss den Abklärungen in erster Linie ausser Haus (VB 252 S. 5; 256 S. 2; 281 S. 9). Entsprechend wurde hier eine persönliche Überwachung im Rahmen einer ständigen Präsenz und einer erhöhten Aufmerksamkeit bzw. die Notwendigkeit, den Beschwerdeführer im öffentlichen Raum, in Gesellschaft, strikte an der Hand zu führen und zu begleiten, von der Abklärungsperson – korrekterweise – als erforderlich erachtet (VB 281 S. 9). Was die Situation zu Hause betraf, konnte der Bedarf einer intensiven persönlichen Betreuung jedoch nicht als überwiegend wahrscheinlich dargelegt werden (vgl. BGE 144 V 427 E. 3.2 S. 429).