Dasselbe gilt für die Sicherung offener Steckdosen mit entsprechenden Sticks, welche gerichtsnotorisch ohne Hilfsmittel (Werkzeug) nicht entfernt werden können. Der Eigenbedarf der Eltern und Geschwister nach den entsprechenden Steckdosen (VB 281 S. 9) steht deren Anwendung nicht im Weg, geht es doch dabei hauptsächlich um die Sicherung der Steckdosen im Zimmer des Beschwerdeführers sowie den allgemein zugänglichen Räumen, wobei hinsichtlich letzteren eine jeweilige Entsicherung vor Gebrauch keinen unzumutbaren Mehraufwand für die übrigen Familienmitglieder bedeutet. Auch das Kappen der Stromzufuhr für den Tumbler scheint gemäss