5.4.4. Zwar betont der Beschwerdeführer im Rahmen der Beschwerde (Ziff. II. 10.) zu Recht, dass er kein Kleinkind mehr sei und sich das Verstecken oder ausser Reichweite Stellen von gefährlichen Gegenständen nur bedingt (wenn überhaupt) wirksam zeigen dürfte. Durch Verstauen der Gegenstände in abschliessbaren Schränken und Schubladen könnte aber dennoch im Rahmen der Schadenminderungspflicht erreicht werden, dass diese Gegenstände für den Beschwerdeführer nicht mehr erreichbar sind. Dasselbe gilt für die Sicherung offener Steckdosen mit entsprechenden Sticks, welche gerichtsnotorisch ohne Hilfsmittel (Werkzeug) nicht entfernt werden können.