5.4.3. Der Abklärungsdienst verneinte eine besonders intensive Betreuung im Rahmen seiner Stellungnahme vom 12. Januar 2023 insbesondere mit der Schadenminderungspflicht des Beschwerdeführers. So sei etwa zumutbar, die Stromzufuhr des Tumblers bei Nichtgebrauch zu unterbrechen, gefährliche Gegenstände sicher zu versorgen und Steckdosen mit Sticks zu sichern. Zudem sei der Beschwerdeführer anlässlich der Abklärung vom 18. März 2022 über längere Zeit alleine und unbeaufsichtigt in seinem Zimmer gewesen – mit sporadischem Kontrollgang durch seine Schwester (VB 303 S. 5). - 10 -