5.4.2. Rz. 5025 KSH erkennt eine besonders intensive dauernde Überwachung als gegeben, wenn von der Betreuungsperson überdurchschnittlich hohe Aufmerksamkeit und ständige Interventionsbereitschaft gefordert werden. Dies bedeutet, dass sich die Betreuungsperson permanent in unmittelbarer Nähe der versicherten Person aufhalten muss, da eine kurze Unachtsamkeit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit lebensbedrohliche Folgen hätte oder zu einer massiven Schädigung von Personen und Gegenständen führen könnte. Aufgrund der geforderten 1:1-Überwachung/Betreuung kann sich die Betreuungsperson kaum anderen Aktivitäten widmen.