5.3. Dasselbe gilt für den geltend gemachten Mehraufwand von 30 Minuten für die nächtlichen Durchschlafstörungen des Beschwerdeführers (Beschwerde, Ziff. II. 8.), soweit sie unter der Position "1.1.2 Aufstehen/Absitzen/Abliegen" subsumiert werden sollen. Am Ergebnis würde sich aber selbst dann nichts ändern, wenn die Durchschlafstörungen nicht bei den alltäglichen Lebensverrichtungen, sondern im Rahmen der persönlichen Überwachung berücksichtigt werden würden (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 72/2005 vom 6. Oktober 2005 E. 3.1. sowie Beschwerde, Ziff. II. 11. -9-