Die durch Verrichtung der Notdurft vom Beschwerdeführer verursachte, notwendige zusätzliche Toilettenreinigung fällt folglich nicht darunter und kann auch sonst in keinem Bereich berücksichtigt werden. Der entsprechende Mehraufwand blieb folglich zu Recht unberücksichtigt. Auf Ausführungen zum geltend gemachten behinderungsbedingten Mehraufwand für die Nagelreinigung kann derweil verzichtet werden, da – wie noch aufzuzeigen sein wird – auch eine allfällige Berücksichtigung des geltend gemachten Mehraufwands von fünf Minuten pro Tag am Ergebnis nichts zu ändern vermag.