5.2. 5.2.1. Hinsichtlich der Position "1.1.4 Körperpflege" bringt der Beschwerdeführer vor, dass die tägliche Reinigung der Fingernägel von fünf Minuten, welche aufgrund des ständigen Kopfkratzens notwendig sei und invaliditätsbedingt nicht selbstständig durchgeführt werden könne, nicht berücksichtigt worden sei. Selbiges gelte für die mehrmals täglich vorzunehmende Reinigung der Toilette, die notwendig sei, da sich der Beschwerdeführer nicht richtig auf die Toilette setze (Beschwerde, Ziff. II. 9.; vgl. zu beidem VB 300 S. 8).