Die Berücksichtigung eines zeitlichen Mehraufwandes ist für die Position "1.1.6 Fortbewegung" nicht vorgesehen (vgl. Rz. 5020 des Kreisschreibens über Hilflosigkeit [KSH; Fassung gültig ab 1. Januar 2022]). Ein zeitliches Mass an Mehraufwand für die Pflege sozialer Kontakte wird denn vom Beschwerdeführer auch gar nicht geltend gemacht. Eine nochmalige und damit doppelte Berücksichtigung der Hilfsbedürftigkeit unter der Position der persönlichen Überwachung wäre nicht gerecht- -8-