5.1.2. Die Notwendigkeit von Dritthilfe unter der Position "1.1.6 Fortbewegung" wird vom Abklärungsdienst bzw. der Beschwerdegegnerin anerkannt. Dies einerseits hinsichtlich der Fortbewegung im Freien, wie auch andererseits hinsichtlich der Pflege gesellschaftlicher Kontakte (vgl. Abklärungsbericht vom 24. Juni 2022 in VB 281 S. 6). Erst durch diese Bejahung entsteht denn auch der dem Beschwerdeführer zugestandene Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung für eine schwere Hilflosigkeit (VB 304 S. 1; vgl. Art. 37 Abs. 1 IVV). Die Berücksichtigung eines zeitlichen Mehraufwandes ist für die Position "1.1.6 Fortbewegung" nicht vorgesehen (vgl. Rz.