5. 5.1. 5.1.1. Der Beschwerdeführer macht nunmehr unter anderem geltend, er könne behinderungsbedingt nicht wie andere 16-jährige selbstständig zu Freunden oder Familienangehörigen gehen und dort bleiben und entsprechend nicht selbstständig soziale Kontakte pflegen. Dies sei unter der Position "1.1.6 Fortbewegung", worunter auch die Pflege gesellschaftlicher Kontakte fällt, oder allenfalls der Position "Persönliche Überwachung" zu berücksichtigen (Beschwerde, Ziff. II. 10.).