Der tägliche Mehraufwand für die aknebedingte Hautpflege von zehn Minuten sei unter Position "1.2 Behandlungspflege" zu berücksichtigen. Im Übrigen hielt sie an ihren Einschätzungen im Abklärungsbericht fest (VB 303 S. 2 ff.). Gestützt darauf anerkannte die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vom 24. Januar 2023 einen Anspruch auf eine Entschädigung für eine Hilflosigkeit schweren Grades ab dem 1. August 2021 sowie aufgrund eines täglichen Betreuungsmehraufwands von vier Stunden und 20 Minuten bzw. ab August 2022 vier Stunden und 50 Minuten auf einen Intensivpflegzuschlag für einen Betreuungsaufwand von mindestens vier Stunden (VB 304).