4.3. Die Einwände des Beschwerdeführers wurden dem Abklärungsdienst unterbreitet. In der entsprechenden Stellungnahme vom 12. Januar 2023 bestätigte die zuständige Abklärungsperson im Bereich "Aufstehen/Absitzen/Abliegen" aufgrund der Durchschlafstörungen des Beschwerdeführers ab dem 1. August 2021 die Notwendigkeit von Dritthilfe. Zudem erachtete sie einen invaliditätsbedingten Mehraufwand hinsichtlich des Einschlafrituals von 30 Minuten pro Tag ab August 2022 als ausgewiesen. Der tägliche Mehraufwand für die aknebedingte Hautpflege von zehn Minuten sei unter Position "1.2 Behandlungspflege" zu berücksichtigen.