Auch im Bereich "Körperpflege" sei aus mehreren Gründen (aknebedingte Hautpflege, Fingernägelreinigung, zusätzliche Toilettenreinigungen) ein höherer als der im Abklärungsbericht genannte Mehraufwand zu berücksichtigen. Die persönliche Überwachung des Beschwerdeführers sei insbesondere angesichts dessen Alters als besonders intensiv zu qualifizieren, weshalb vier anstatt wie bisher zwei Stunden anzurechnen seien (VB 300 S. 6 ff.). -7-