4. 4.1. Im Rahmen der Anspruchsüberprüfung wurde am 18. März 2022 eine Abklärung an Ort und Stelle vorgenommen. Diese ergab gemäss dem Abklärungsbericht vom 24. Juni 2022 weiterhin einen Bedarf des Beschwerdeführers an regelmässiger nicht altersgemässer Dritthilfe in den Bereichen der alltäglichen Lebensverrichtungen "An- und Auskleiden", "Essen", "Körperpflege", "Verrichten der Notdurft" und "Fortbewegung". Zudem wurde ein Mehraufwand in den Bereichen "Behandlungspflege", "Arzt- und Therapiebegleitung" und "Überwachung" bejaht, woraus sich insgesamt ein Mehraufwand für die Intensivpflege von vier Stunden und 10 Minuten pro Tag ergab (VB 281).