Streitig und zu prüfen ist demnach die Höhe des Anspruchs des Beschwerdeführers auf einen Intensivpflegezuschlag. Dass Anspruch auf eine Entschädigung wegen schwerer Hilflosigkeit besteht, ist zwischen den Parteien unumstritten und die angefochtene Verfügung diesbezüglich ausweislich der Akten nicht zu beanstanden, weshalb sich Weiterungen dazu erübrigen.