2. Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung vom 24. Januar 2023 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 304) damit, dass der Beschwerdeführer weiterhin in den Bereichen "An-/Auskleiden", "Essen", "Körperpflege", "Verrichten der Notdurft" und "Fortbewegung" sowie seit August 2021 im Bereich "Aufstehen/Absitzen/Abliegen" auf regelmässige nicht altersgemässe Dritthilfe angewiesen sei, weshalb ihm ab dem 1. August 2021 ein Anspruch auf eine Entschädigung für eine Hilflosigkeit schweren Grades zustehe. Angesichts des ermittelten Betreuungsmehraufwands von vier Stunden und 20 Minuten bzw. ab August 2022 vier Stun-