2. 2.1. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 26. Februar 2023 fristgerecht Beschwerde und beantragte Folgendes: "1. Die Verfügung vom 24. Januar 2023 sei insofern aufzuheben, als dass dem Beschwerdeführer anstelle eines Intensivpflegezuschlags für einen invaliditätsbedingten Mehraufwand von 6 Stunden anstelle der verfügten 4 Stunden auszurichten sei. 2. Unter o/e-Kostenfolge zu Lasten der Vorinstanz." Zudem stellte er die folgenden Verfahrensanträge: "1. Es seien die Akten der Vorinstanz beizuziehen. 2. Es sei dem Beschwerdeführer ein Replikrecht zu gewähren." -4-