Mit Vorbescheid vom 19. August 2022 stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer den unveränderten Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades sowie einen Intensivpflegezuschlag für einen Betreuungsaufwand von vier Stunden in Aussicht. Aufgrund der Einwände des Beschwerdeführers nahm die Beschwerdegegenerin Rücksprache mit dem Abklärungsdienst und verfügte sodann am 24. Januar 2023 einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Entschädigung wegen schwerer Hilflosigkeit ab dem 1. August 2021 und einen unveränderten Intensivpflegezuschlag für einen Betreuungsaufwand von vier Stunden.