1.6. Im Rahmen der im August 2021 von Amtes wegen eingeleiteten Revision des Anspruchs auf Hilflosenentschädigung führte die Beschwerdegegnerin wiederum eine Abklärung an Ort und Stelle durch (Abklärungsbericht vom 24. Juni 2022). Mit Vorbescheid vom 19. August 2022 stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer den unveränderten Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades sowie einen Intensivpflegezuschlag für einen Betreuungsaufwand von vier Stunden in Aussicht.