1.5. Anlässlich der im Jahr 2018 von Amtes wegen durchgeführten Revision, wurde nach erfolgter Abklärung an Ort und Stelle (Abklärungsbericht vom 13. Dezember 2018) am 2. April 2019 ein unveränderter Anspruch des Beschwerdeführers auf Hilflosenentschädigung und Intensivpflegezuschlag verfügt.