Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren wurde das Gesuch um Erhöhung der Hilflosenentschädigung mit Verfügung vom 27. Mai 2015 abgewiesen und dem Beschwerdeführer ein unveränderter Anspruch mitgeteilt. Nachdem der Beschwerdeführer dagegen Beschwerde erhoben und das hiesige Versicherungsgerichts mit Entscheid vom 8. Dezember 2015 (VBE.2015.379) die Sache zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen hatte, wurde dem Beschwerdeführer nach neuerlicher Abklärung an Ort und Stelle (Abklärungsbericht vom 6. April 2016) mit Verfügung vom 2. September 2016 eine Hilflosenentschädigung aufgrund mittlerer Hilflosigkeit für die Zeit vom 1. August 2014 bis am 1. August 2018