1.2. Auf Ersuchen des Beschwerdeführers wurde dessen Anspruch auf Hilflosenentschädigung nach neuerlicher Abklärung an Ort und Stelle (Abklärungsbericht vom 9. Oktober 2012) und durchgeführtem Vorbescheidverfahren mit Verfügung vom 26. November 2012 revidiert. Neu sprach ihm die Beschwerdegegnerin eine Hilflosenentschädigung aufgrund mittlerer Hilflosigkeit für die Zeit vom 1. November 2012 bis am 31. Oktober 2014 zu. Ein Anspruch auf einen Intensivpflegezuschlag ergab sich wiederum nicht.