1. 1.1. Der im August 2006 geborene Beschwerdeführer leidet am Geburtsgebrechen Ziff. 390 (angeborene cerebrale Lähmungen) des Anhangs zur Verordnung über Geburtsgebrechen (GgV-Anhang). Daher wurde er von seiner Mutter am 29. September 2010 bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) bzw. am 23. Oktober 2010 für den Bezug einer Hilflosenentschädigung angemeldet. In der Folge sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer medizinische Massnahmen zu und veranlasste hinsichtlich der Hilflosenentschädigung eine Abklärung an Ort und Stelle (Abklärungsbericht vom 28. Februar 2011). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren