S. 264 f.). Dabei sind der Gesundheitszustand sowie die Arbeitsfähigkeit in der angestammten und in einer angepassten Tätigkeit im retrospektiven zeitlichen Verlauf – unter Berücksichtigung der Indikatorenrechtsprechung (vgl. BGE 141 V 281, 143 V 409, 143 V 418 sowie 145 V 215) – zu bestimmen. 7. 7.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde in dem Sinne teilweise gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 25. Januar 2023 aufzuheben und die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und zur Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist.