Zu beachten ist mit Blick auf die festgestellten psychiatrischen Diagnosen zudem, dass der vorliegende ärztliche Bericht keine mit BGE 141 V 281 zur Beurteilung der invalidisierenden Wirkung psychosomatischer Beschwerden eingeführte und mit BGE 145 V 215, 143 V 409 und 143 V 418 auf sämtliche psychischen Leiden ausgedehnte (vgl. statt vieler Urteil des Bundesgerichts 8C_311/2018 vom 16. November 2018 E. 5.3) Prüfung der Indikatoren zulässt. Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist schliesslich nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage -7-