Bezüglich der Angststörung führte sie im Wesentlichen lediglich aus, dass diese dafür verantwortlich zu sein scheine, dass der Beschwerdeführer ab April 2019 immer wieder den Start der beruflichen Eingliederung verzögert habe. Der Beschwerdeführer sei seitens der involvierten Mitarbeiter in der Eingliederung authentisch eingeschränkt wahrgenommen worden und insofern sei aus versicherungsmedizinischer Sicht ausreichend plausibel, von einer störungsbedingten Verzögerung/Vermeidung auszugehen. Der Beschwerdeführer habe sich angstbedingt selbstlimitiert (VB 147 S. 4 f.).