Der Beschwerdeführer sei inzwischen psychiatrischerseits genesen und wesentliche psychische Funktionseinschränkungen seien nicht mehr vorhanden. Es sei medizinisch theoretisch von einer vollen Arbeitsfähigkeit auszugehen, auch wenn der Beschwerdeführer eventuell in geringerem Pensum angestellt sei (VB 147 S. 5).